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§ 24 DLR-StV - Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich

  1. a)
    drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
  2. b)
    einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;
  3. c)
    zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;
  4. d)
    zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsprechend.

(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.