§ 24 DLR-StV - Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich
- a)drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
- b)einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;
- c)zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;
- d)zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsprechend.
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.