§ 28 DLR-StV - Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- 1.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 2.Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- 3.Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- 4.Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- 5.Abschluss von Tarifverträgen,
- 6.Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
- 7.Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125.000 Euro.