§ 25 DLR-StV - Verfahren des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.