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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 DLR-StV - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1:

Berlin weist darauf hin, dass nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks der bundesweite Hörfunk zur Grundversorgung gehört.

Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1 Abs. 4 und § 27 Abs. 2:

Berlin geht davon aus, dass der stellvertretende Intendant aus dem Funkhaus Berlin berufen wird.

Protokollerklärung aller Länder zu § 3 Abs. 1:

Die Länder stimmen in dem Ziel überein, dass der bundesweite Hörfunk einen möglichst hohen Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreichen soll.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Bayern zu § 3 Abs. 1:

Baden-Württemberg und Bayern weisen hierzu darauf hin, dass dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann.

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1:

Hamburg geht davon aus, dass eine Umwidmung der in Hamburg für den Deutschlandfunk koordinierten Frequenz UKW 88,7 MHz zum Zwecke einer bundesweit möglichst gleichwertigen terrestrischen Verbreitung beider Programme des Deutschlandradios nicht ohne Zustimmung Hamburgs erfolgt.

Protokollerklärung des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen zu § 3 Abs. 1:

Der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen erwarten, dass die erstmalige Frequenzzuordnung in den jeweiligen Ländern mit dem Ziel einer hohen Integrationswirkung im vereinten Deutschland einerseits unter Beachtung der bisherigen Hörerbindung und andererseits unter Beachtung der bisherigen Einschaltquoten in Absprache mit den zuständigen Gremien der Körperschaft erfolgt.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 1:

Schleswig-Holstein erwartet, dass die Organe der Körperschaft bestehende Hörerbindungen bei der Gestaltung der Sendernetze für die beiden Hörfunkprogramme berücksichtigen und im Rahmen des Frequenzbestandes nach § 3 Abs. 1 alle finanziell vertretbaren Möglichkeiten der terrestrischen Verbreitung ausschöpfen. Schleswig-Holstein geht deshalb davon aus, dass etwaige Überlegungen über eine Einstellung der bisherigen Versorgung über Mittelwelle in Schleswig-Holstein mit dem Land abgestimmt werden.

Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 21 Abs. 1 Buchst. b):

Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob eine der ihm zustehenden Sitze im Hörfunkrat des Deutschlandradios durch die Ausländerbeauftragte des Bundes wahrgenommen werden kann.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern zu § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4:

Der Freistaat Bayern akzeptiert die Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 nur, um eine Gesamteinigung der Länder über den Staatsvertrag zu ermöglichen.