§ 7 SpkZwVerbVO - Verbandsumlage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sparkassenzweckverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkZwVerbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Es ist zu bestimmen, dass eine Verbandsumlage gemäß dem Beteiligungsverhältnis der Verbandsmitglieder am Sparkassenzweckverband erhoben wird, wenn der Sparkassenzweckverband für Verbindlichkeiten der Zweckverbandssparkasse nach § 32 Abs. 1 NSpG in Anspruch genommen wird oder nach § 5 Abs. 1 NSpG Leistungen an die Zweckverbandssparkasse erbringt.