Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthMZustStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
Vom 29. August/21. Oktober 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 52 - VORIS 27100 -) (1)(2)
Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen,
Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche
Räume und Integration,
- im Folgenden Vertragspartner genannt -
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:
Präambel
Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediensteten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Landesgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu können.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern | 2 |
Haftung | 3 |
Kosten | 4 |
Geltungsdauer | 5 |
Kündigung | 6 |
Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt | 7 |
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Vom 23. April 2020 (Nds. GVBl. S. 86)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 52) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 am 23. April 2020 in Kraft getreten ist.