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  • ab 04.04.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 AufenthMZustG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 oder 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.