AufenthMZustStV,NI - Aufenthaltsbeendende Maßnahmen-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Vom 29. August/21. Oktober 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 52 - VORIS 27100 -) (1)(2)

Zwischen

dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration

dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen,
Jugend, Integration und Verbraucherschutz,

dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche
Räume und Integration,

- im Folgenden Vertragspartner genannt -

wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:

Präambel

Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediensteten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Landesgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu können.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Anwendungsbereich1
Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern2
Haftung3
Kosten4
Geltungsdauer5
Kündigung6
Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt7

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Vom 23. April 2020 (Nds. GVBl. S. 86)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 52) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 am 23. April 2020 in Kraft getreten ist.

Art. 1 AufenthMZustStV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Amtshandlungen im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die von Bediensteten der Vertragspartner, die keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner durchgeführt werden.

Art. 2 AufenthMZustStV - Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

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Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufenthaltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner vornehmen.

(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen durchzuführen.

(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes.

(4) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll. Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugsbeamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen werden, gelten auch diese. Die in Absatz 1 genannten Bediensteten müssen jederzeit identifizierbar sein. Die jeweilige Amtshandlung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag gehandelt wird.

(5) Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. Eine Waffe darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.

(6) Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nicht. Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1 eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.

Art. 3 AufenthMZustStV - Haftung

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Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.

Art. 4 AufenthMZustStV - Kosten

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Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
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AufenthMZustStV,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.