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Art. 7 AufenthMZustStV - Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länderparlamente. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt. Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Sind ihm bis zum 31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) (2) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

(4) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. Dazu erklärt es gegenüber den Senats- bzw. Staatskanzleien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef bzw. von einer beauftragten Ministerin oder einem beauftragten Minister bzw. Senatorin oder Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. Der Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des beitretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen zugegangen ist.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Vom 23. April 2020 (Nds. GVBl. S. 86)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 52) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 am 23. April 2020 in Kraft getreten ist.

Für das Land Hessen der Minister des Innern und für Sport

Wiesbaden, 21.10.2019
Peter  B e u t h

Für das Land Niedersachsen der Minister für Inneres und Sport

Hannover, 29.08.2019
Boris  P i s t o r i u s

Für das Land Nordrhein-Westfalen der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Düsseldorf, 18.09.2019
Joachim  S t a m p

Für das Land Rheinland-Pfalz, die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz

Mainz, 18.10.2019
Anne  S p i e g e l

Für das Land Sachsen-Anhalt der Minister für Inneres und für Sport

Magdeburg, 01.10.2019
Holger  S t a h l k n e c h t

Für das Land Schleswig-Holstein der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Kiel, 08.10.2019
Hans-Joachim  G r o t e