Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthMZustStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
Vom 21. Oktober 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 52) (1)
Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen,
Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche
Räume und Integration,
- im Folgenden Vertragspartner genannt -
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:
Präambel
Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediensteten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Landesgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu können.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern | 2 |
Haftung | 3 |
Kosten | 4 |
Geltungsdauer | 5 |
Kündigung | 6 |
Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt | 7 |
Nach Artikel 7 Absatz 3 des StV i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 52) ist für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 oder 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.