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Art. 2 AufenthMZustStV - Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufenthaltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner vornehmen.

(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen durchzuführen.

(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes.

(4) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll. Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugsbeamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen werden, gelten auch diese. Die in Absatz 1 genannten Bediensteten müssen jederzeit identifizierbar sein. Die jeweilige Amtshandlung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag gehandelt wird.

(5) Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. Eine Waffe darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.

(6) Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nicht. Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1 eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.