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Art. 6 AufenthMZustStV - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Redaktionelle Abkürzung
AufenthMZustStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31. 12. des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31. 12. des folgenden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.