Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.04.2024, Az.: 1 B 16/24

Hundehaltungsverbot; Hundehaltungsverbot und Sicherstellung eines Hundes

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
1 B 16/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2024:0404.1B16.24.00

[Gründe]

Die Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2024 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 4. anzuordnen,

und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Dobermann "E." gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zum Antragsteller zurückzuführen,

haben keinen Erfolg.

Die Kammer legt die vorgenannten Anträge des Antragstellers gem. § 88 VwGO nach seinem Begehren wörtlich aus und löst die bestehenden Widersprüche zwischen dem Wortlaut der in der Klage- und Antragsschrift vom 30.1.2024 aufgeführten Anträge und den Angaben in der Antragsbegründung zugunsten eines umfassenden Rechtsschutzes des Antragstellers auf. Die Anträge in der Antragsschrift erfassen von ihrem Wortlaut her nicht nur die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides angeordnete Sicherstellung nebst anderweitiger Unterbringung und Vermittlung des Dobermanns "E.", sondern auch das unter Ziffer 2 angeordnete Verbot des Führens, Haltens und Betreuens jeglicher Hunde und das unter Ziffer 4 angedrohte Zwangsgeld. Dem widersprechend gibt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Begründung der Antragsschrift an, dass sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz gegen die behördliche Sicherstellung des Dobermanns - mithin Ziffer 1 des Bescheids vom 29.1.2024 - und im Hauptsacheverfahren zusätzlich gegen das für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Hundehaltungsverbot sowie eine Zwangsgeldandrohung und die Auferlegung von Unterbringungskosten wende. Es dürfte vorliegend trotz des aufgezeigten Widerspruches dem Begehren des Antragstellers entsprechen, den Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 des angegriffenen Bescheides zu gewähren. Denn zum einen handelt es sich hierbei um die rechtsschutzintensivere Auslegung der Anträge und zum anderen ist diese Auslegung auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Rückführung des Dobermanns "E." beantragt, geboten. Denn die Rückführung des Dobermanns kann nur dann sinnvoll erfolgen, wenn auch die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 2 angeordnete Hundehaltungsverbot wiederhergestellt wird.

Die Anträge des Antragstellers sind jeweils zulässig (A), aber unbegründet (B).

A.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 (Sicherstellung, Unterbringung und Vermittlung des Dobermanns "E.") und Ziffer 2 (Verbot des Haltens, Führens und Betreuens von Hunden) des streitgegenständlichen Bescheides sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheides ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

Insbesondere zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 (Sicherstellung, Unterbringung und Vermittlung des Dobermanns "E.") hat. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Davon ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern vermag, das heißt, wenn der Rechtsstreit dem Rechtsschutzsuchenden - selbst bei Erfolg - offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile vermitteln kann (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar gibt der Antragsteller an, den Dobermann "E." mittlerweile an seine Lebensgefährtin Frau F. verschenkt und den Herausgabeanspruch an sie abgetreten zu haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat. Dafür spricht schon, dass die sichergestellte Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NPOG vorranging an diejenige Person herauszugeben ist, bei der sie sichergestellt worden ist. Erst wenn die Herausgabe an diese Person nicht möglich ist, können sichergestellte Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 NPOG). Darüber hinaus hat der Antragsteller, da die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht weggefallen sind (hierzu unter B.1.a.bb), keinen eigenen Herausgabeanspruch bezüglich des Dobermanns, den er hätte wirksam an Frau F. abtreten können (vgl. hierzu Bay. VGH, Urt. v. 22.5.2017 - 10 B 17.83 -, juris Rn. 32 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2012 - 11 LA 281/12 -, juris Rn. 4).

Bei dem Antrag auf Zurückführung des Dobermanns "E." an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO handelt es sich um einen Annexantrag zu dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Sicherstellung. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen keine Bedenken und solche sind auch nicht vorgetragen worden.

B.

1. Die auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides ergangenen Anordnungen gerichteten Anträge sind unbegründet.

Zunächst hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides angeordneten Maßnahmen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie angegeben hat, die Allgemeinheit müsse sofort vor der gefährlichen Hundehaltung des Antragstellers geschützt werden, da dieser den Hund abrichte und er nicht bereit und in der Lage sei, die Rechtsordnung zu beachten. Aufgrund der von dem Antragsteller verübten Straftaten und des öffentlichen Darstellens des Abrichtens des Hundes können nicht davon ausgegangen werden, dass sowohl das Leben als auch die Gesundheit anderer Menschen und Tiere unversehrt bleiben. Aus diesem Grund sei ein sofortiges Einschreiten der Behörde erforderlich.

Weiter geht die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, da die Klage gegen die in den Ziffern 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (a). Zudem besteht an der sofortigen Vollziehung auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (b).

a.

Das in Ziffer 2 angeordnete Verbot des Führens, Haltens und Betreuens von Hunden, das für die Dauer von 5 Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides befristet ist, wobei die Frist von 5 Jahren erneut zu laufen beginnt, wenn der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums erneut rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wird (aa), die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Sicherstellung, anderweitige Unterbringung und Vermittlung des Dobermanns "E." (bb) und das unter Ziffer 4 angedrohte Zwangsgeld (cc) sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Zunächst kann für das Eilverfahren dahinstehen, ob die Anordnungen formell rechtmäßig ergangen sind. An der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen deshalb Zweifel, weil der Antragsteller vor Ergehen des Bescheides nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden ist und die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 VwVfG oder § 28 Abs. 3 VwVfG nach Auffassung der Kammer nicht vorgelegen haben dürften. Denn jedenfalls im Eilverfahren kann die formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht festgestellt werden, weil die Verletzung eines Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG kann eine Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Begriff des "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" i.S.v. § 45 Abs. 2 VwVfG meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Abschluss eines Eilverfahrens in der Beschwerdeinstanz führt somit nicht zur Beendigung der Heilungsmöglichkeit. Folglich kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung vorliegend noch mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des gegenwärtig noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

aa. Das unter Ziffer 2 angeordnete Verbot des Haltens, Führens und Betreuens von Hunden ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Anordnungen ist § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 a) NHundG i. V. m. § 2 NHundG.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG können die zuständigen Behörden - hier die Antragsgegnerin gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 NHundG - die zur Einhaltung der Vorschriften des NHundG im Einzelfall erforderliche Maßnahmen treffen. Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a NHundG).

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Sätze 1 und 2 aus § 17 Abs. 4 NHundG im Zusammenhang stehen und die Gemeinde die in § 17 Abs. 4 Satz 2 NHundG genannten Maßnahmen nur anordnen darf, wenn der Betroffene sowohl gegen Vorschriften des NHundG verstößt als auch eine der in § 17 Abs. 4 Nr. 1-3 NHundG genannten Voraussetzungen erfüllt. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall liegen nach summarischer Prüfen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG als auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a) NHundG vor.

Zunächst sind die angeordneten Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG getroffen worden, um für die Einhaltung der Vorschriften des NHundG zu sorgen. Denn vorliegend wird der Antragsteller im Hinblick auf die Haltung des Dobermanns "E." voraussichtlich nicht den in § 2 NHundG gestellten Anforderungen an die Haltung von Hunden gerecht. Nach § 2 NHundG sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Für den Gefahrenbegriff aus § 2 NHundG ist mangels spezialgesetzlicher Regelung auf das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) zurückzugreifen (vgl. Saipa in: Saipa/Beckermann/König/Reichert/Roggenkamp/Trips, NHundG, Stand: November 2021, § 2, Rn. 1). Nach § 2 Nr. 1 NPOG liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage gegeben ist, wonach im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Bei dem Begriff "hinreichende Wahrscheinlichkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringen sind, je höher der zu erwartende Schaden ist (vgl. Saipa in: Saipa/Beckermann/König/Reichert/Roggenkamp/Trips, NPOG, Stand: November 2021, § 2, Ziffer 2.1 unter Begriffsbestimmungen; Ullrich in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 29. Edition, Stand: 01.11.2023, § 2, Rn. 56 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Begriff "öffentliche Sicherheit" umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. Ullrich in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 29. Edition, Stand: 01.11.2023, § 2, Rn.). Der Begriff "öffentliche Ordnung" meint die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist (vgl. Ullrich in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 29. Edition, Stand: 01.11.2023, § 2, Rn. 41).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen ist, dass von der Hundehaltung des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Zunächst besteht vorliegend eine Sachlage, die eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller den Dobermann "E." bewusst abrichtet, um diesen zur Einschüchterung und als Waffe gegenüber anderen Personen einzusetzen.

Der Kammer liegen Bilder vor, auf denen der Antragsteller mit dem Dobermann auf einem Schulhof trainiert, indem er den Hund in einen Hetzarm beißen lässt. Darüber hinaus liegt der Kammer ein Bericht der Polizeiinspektion A-Stadt vom XX.XX.XXXX über einen Polizeieinsatz vom XX.XX.XXXX betreffend den Bruder des Antragstellers vor (Beiakte 001, Bl. 56 ff.). Die am Einsatz beteiligten Beamten berichten darüber, dass der Antragsteller von seinem Vater telefonisch dazu aufgefordert worden sei, den Reisepass seines Bruders, der sich wohl im PKW des Antragstellers befunden habe, zu der Wohnung des Bruders zu bringen, um der Polizei das Feststellen der Personalien seines Bruders zu ermöglichen. Hierauf sei der Antragsteller in Begleitung seines Dobermanns, den er an einer Leine geführt habe, erschienen und habe sich mit dem Hund einen Weg durch die Polizeibeamten gebahnt. Durch dieses Verhalten hätten sich die Polizeibeamten bedroht gefühlt. Auf eine Aufforderung der Polizeibeamten, den Hund sofort aus der Wohnung zu bringen, habe der Antragsteller mit den Worten "Ganz bestimmt nicht!" reagiert. Auch auf eine weitere Aufforderung seitens der Polizeibeamten, den Hund in einem anderen Raum zu separieren, habe der Antragsteller erwidert, dass er dies ganz sicher nicht tun werde. Erst auf Aufforderung seines ebenfalls anwesenden Vaters habe der Antragsteller den Hund in einen Nebenraum gebracht. Die Polizeibeamte hätten in dieser Situation den Eindruck gehabt, der Antragsteller habe den Hund gezielt genutzt, um die Beamten zu verunsichern.

Das geschilderte Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller es darauf anlegt, den Hund gezielt als Drohmittel oder Waffe abzurichten und auch einzusetzen. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Polizeibeamten die Situation richtig eingeschätzt haben und zutreffend davon ausgegangen sind, dass der Antragsteller seinen Hund bei dem Polizeieinsatz am XX.XX.XXXX mitgebracht hat, um die Polizeibeamten einzuschüchtern und unterschwellig zu bedrohen. Denn zum einen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller vor seinem Eintreffen bei seinem Bruder wusste, dass sich Polizeibeamte in der Wohnung seines Bruders aufhalten und zum anderen hat er auf die Aufforderungen der Polizeibeamten, den Hund zu separieren, nur auf Druck seines Vaters reagiert und das, obwohl ihm dadurch, dass sich die Polizeibeamten vor dem Hund zurückgezogen haben, nicht verborgen bleiben konnte, dass sich die Polizeibeamten durch den Hund bedroht gefühlt haben. Das dargestellte Verhalten des Antragstellers ist insgesamt von einer besonders hohen Rücksichtslosigkeit geprägt und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Antragsteller in der konkreten Situation gerade darum ging, durch die Vorführung des Hundes eine Drohkulisse aufzubauen.

Weiter folgt die Kammer dem Vortrag des Antragstellers, wonach er seinen Hund nicht "scharf mache" und er lediglich mit seinem Hund auf dem Schulhof gespielt und im Rahmen des Schutzdienstes ausgebildet habe, nicht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im Hundesport die Disziplin "Schutzdienst" gibt. Hierbei werden Hunde so trainiert, dass sie den Hetzärmel als Beute ansehen, damit sie über ihr Beuteverhalten ausgebildet werden können. Dabei geht es vor allem darum, einen Hund auch in Extremsituationen zu einem gehorsamen Begleiter zu erziehen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzhund, aufgerufen am 3.4.2024). Das Trainieren mit einem Hetzärmel auf einem Schulhof stellt aber gerade keine ernsthafte Ausübung des vorgenannten Hundesports dar. Denn dieser Hundesport wird in der Regel unter sachkundiger Anleitung eines Trainers bzw. einer Trainerin auf Hundesportplätzen und nicht auf öffentlichen Plätzen trainiert. Darüber hinaus hat der Antragsteller weder nachgewiesen, dass er auf dem Gebiet des Schutzdienstes über eigene Sachkunde verfügt, noch das er regelmäßig an der Schutzhundeausbildung eines Hundesportvereins teilgenommen hat. Soweit er eine Bestätigung von dem 1. Vorsitzenden des G. H. vorgelegt hat, lässt sich auch aus dieser Bestätigung keine regelmäßige Teilnahme an einer Schutzhundeausbildung herleiten, sondern nur, dass er mal am Training teilgenommen hat. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Antragsteller gerade einen Schulhof zum Training ausgewählt hat, erkennen, dass es dem Antragsteller am nötigen Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Hunden fehlt. Denn es drängt sich geradezu auf, dass ein Schulhof, selbst wenn gerade keine Kinder auf diesem spielen, ein ungeeigneter Platz für das Training eines Hundes mit einem Hetzarm ist.

Aufgrund des dargestellten Verhaltens des Antragstellers ist es vorliegend auch hinreichend wahrscheinlich, dass sich die dargestellte Gefahr realisieren wird und es dadurch zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen wird. Denn das Verhalten des Antragstellers birgt das reale Risiko, dass er seinen Hund jederzeit als Waffe gegenüber anderen Personen einsetzen könnte. So hat der Antragsteller den Dobermann bereits einmal als Drohmittel benutzt. Weiter weist der Antragsteller ein gesteigertes Gewaltpotenzial auf, da er in der Vergangenheit schon mehrfach durch das Begehen von Rohheitsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch nach wie vor immer wieder polizeilich auffällig wird. Diesbezüglich verweist die Kammer auf die Angaben in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin. Ausgehend von dem gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso größer sein muss, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und umso kleiner sein darf, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1991 - 1 C 4.90 -, BVerwGE 88, 348, 351) genügt hier, dass aufgrund dieser Tatsachen jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller den Hund auf Dritte hetzen wird und damit Körperverletzungen verursachen oder jedenfalls andere Menschen bedrohen und einschüchtern wird. Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass der Dobermann bisher nicht auffällig geworden und als gefährlich eingestuft worden ist. Denn die Gefahr geht hier von dem Umgang des Antragstellers mit dem Hund aus. Im Falle einer Sachlage, in der sich konkret abzeichnet, dass ein Halter seinen Hund offensichtlich dazu nutzen möchte, ihn gegenüber anderen Personen als Drohmittel bzw. Waffe einzusetzen, muss die zuständige Behörde nicht abwarten, bis es zu einem tatsächlichen Einsatz des Hundes als Waffe gekommen ist. Ein anderes Verständnis würde auch dem Zweck des NHundG, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 Abs. 1 NHundG) entgegenlaufen. Außerdem hatte sich die Gefahr insoweit bereits realisiert, als Polizeibeamte bedroht und dazu gebracht worden sind, dem Antragsteller "den Weg freizumachen".

Schließlich kommt es für die Gefahrenprognose im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller einen islamistischen Hintergrund hat oder nicht. Denn das dargestellte Verhalten des Antragstellers in Zusammenschau mit dem von ihm an den Tag gelegten erheblichen Gewaltpotenzial reicht für sich allein schon für die Annahme aus, dass von der Hundehaltung des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a NHundG vor. Denn der Antragsteller wurde mit Entscheidung vom 8.9.2021, die am 10.9.2021 rechtskräftig geworden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Die unter Ziffer 2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen sind voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig; vielmehr hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen aller Voraussicht nach fehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird zunächst auf die (wenn auch knappe) Begründung des angegriffenen Bescheides vom 29.1.2024 verwiesen.

Bei summarischer Prüfung ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur die Haltung des Dobermanns "E.", sondern ihm auch untersagt hat, andere Hunde zu halten, zu führen und zu betreuen. Auch diese Anordnungen konnte die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht des Antragstellers - rechtsfehlerfrei auf § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 NHundG stützen. Der Wortlaut von § 17 Abs. 4 Satz 2 NHundG ("das Halten des Hundes") spricht zwar zunächst nur dafür, dass die zuständige Behörde das Halten des vom Betroffenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung gehaltenen Hundes untersagen kann. Das Verbot, auch in Zukunft keine anderen Hunde zu halten, wäre damit von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Der Wortlaut ist aber auch einer Auslegung zugänglich, nach der das Halten des jeweils bezeichneten Hundes - hier also auch des "Ersatzhundes" - untersagt werden kann. Dieses Verständnis entspricht nach Überzeugung der Kammer auch dem Sinn und Zweck der Norm. § 17 Abs. 4 NHundG dient der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Hundehaltung. Gerade in den Fällen des § 17 Abs. 4 Satz 2 NHundG geht die Gefahr in erster Linie vom Halter und nicht vom Hund aus. Es entspräche nicht einer effektiven Gefahrenabwehr, einem Hundehalter, der sich etwa wegen verhaltensbedingter Defizite als ungeeignet erwiesen hat, einen Hund zu führen, nur die Haltung dieses einen Hundes zu untersagen, ihm aber die Anschaffung eines anderen Hundes als Ersatz zu gestatten (Vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 27.4.2021, - 1 B 55/21 -, n. V.). Daran anschließend können auch die noch weniger einschneidenden Maßnahmen, auch fremde Hunde nicht zu führen und zu betreuen, auf § 17 Abs. 4 Satz 2 NHundG rechtsfehlerfrei gestützt werden. Denn auch hier erfordert es die effektive Gefahrenabwehr, einem ungeeigneten Hundehalter den Zugriff auf jegliche Hunde zu untersagen, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der Betroffene einen Dritten als Strohmann für die Hundehaltung einsetzt, um so das behördlich angeordnete Hundehaltungsverbot zu umgehen.

Dies berücksichtigt sieht die Kammer es angesichts der im Rahmen des Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zunächst nicht als ermessensfehlerhaft an, nicht nur die Haltung des Dobermanns, sondern auch die etwaiger Ersatzhunde - ohne dies näher einzugrenzen - zu untersagen. Die Antragsgegnerin begründet dies in dem angegriffenen Bescheid damit, dass ein umfassendes Hundehaltungsverbot im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr vorliegend geboten sei, da die Gefahr hier in erster Linie von dem Antragsteller als Halter ausgehe. Diese Begründung ist für die Kammer nachvollziehbar. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass fast jeder Hund - auch ohne zugleich gefährlich im Sinne der §§ 7 ff. NHundG zu sein - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, wenn er nicht adäquat und der jeweiligen Situation angemessen durch seinen Halter geführt wird und insbesondere, wenn er darauf trainiert wird, andere Personen anzugreifen.

Vor diesem Hintergrund ist voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller untersagt worden ist, auch fremde Hunde zu betreuen oder zu führen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der Antragsteller keinen Zugriff auf Hunde hat, die er abrichten könnte.

bb. Darüber hinaus sind auch die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides angeordneten Maßnahmen (Sicherstellung des Dobermanns "E." nebst anderweitiger Unterbringung und Vermittlung) voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG i. V. m. § 26 Nr. 1 NPOG. Wie bereits dargelegt können die Behörden nach § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG die erforderlichen Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften des NHundG im Einzelfall erforderlich sind. Nach § 26 Nr. 1 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr ist nach § 2 Nr. 2 NPOG gegenwärtig, wenn bei ihr die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn bei ihr diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vorliegend ist die Sicherstellung des Hundes des Antragstellers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nach § 26 Nr. 1 NPOG erforderlich, um einen Verstoß gegen das in dem angegriffenen Bescheid angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Hundehaltungsverbot, das aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen ist (s.o.), zu verhindern. Dabei ist voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller als milderes Mittel nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, den Dobermann "E." selbstständig an eine dritte Person abzugeben. Denn zum einen war aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller vermehrt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zu befürchten, dass der Antragsteller einer solchen behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet hätte, zum anderen hätte dem Antragsteller so die Möglichkeit offen gestanden, sich durch die Auswahl der Person, an die er den Hund abgibt, die Möglichkeit offen zu halten, weiter Zugriff auf den Dobermann zu haben.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung - bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt - sind auch nicht deshalb weggefallen, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe den Dobermann mittlerweile an seine Lebensgefährtin Frau F. verschenk und Frau F. sei bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und bereit den Dobermann "E." bei sich aufzunehmen. Denn unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem vorgetragenen Rechtsgeschäft lediglich um ein Scheingeschäft handelt, wäre durch die Übergabe des Dobermanns an Frau F. gerade nicht sichergestellt, dass der Antragsteller keinen Zugriff mehr auf den Dobermann haben wird. Denn Frau F. ist nach wie vor die Lebensgefährtin des Antragstellers. Bei einer derart engen Beziehung lässt sich ein Zugriff auf den Dobermann nur schwerlich vermeiden.

Die Anordnung der anderweitigen Unterbringung des Hundes im Tierheim beruht auf § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG i. V. m. § 27 Abs. 1 NPOG. Danach sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen (Satz 1). Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern (Satz 2). Im Hinblick auf die rechtmäßige Sicherstellung ist die Unterbringung als Verwahrung i. S. v. § 27 Abs. 1 NPOG ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Weiterveräußerung des Hundes ist § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 NPOG. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei sichergestellten Tieren regelmäßig vor (vgl. Beckermann in: Saipa/Beckermann/König/Reichert/Roggenkamp/Trips, NPOG, Stand: Oktober 2019, § 28, 6). Nach Angaben der Antragsgegnerin belaufen sich die Unterbringungskosten auf etwa 21,- Euro pro Tag. Die Unterbringung des am 30.1.2024 sichergestellten Dobermanns hat damit bereits jetzt Kosten von rund 1.300,- Euro verursacht.

cc. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügungen zu Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) des streitgegenständlichen Bescheides begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind die §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 NPOG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG. Nach summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, zumal der Antragsteller insoweit keine konkreten Einwände erhoben hat.

b.

Schließlich begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ergangenen Anordnungen keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Interesse, vor Gefahren geschützt zu werden, die von Hunden ausgehen, die von einem Halter geführt werden, der nicht die für die Haltung von Hunden erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Hunde als Waffe abrichtet, überwiegt das Interesse des Antragstellers vorläufig von den angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben. Selbst wenn man - insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Haltungsverbotes kleinerer Hunde - den Ausgang des Hauptsachverfahrens als offen ansehen wollte, ginge hier vor dem Hintergrund der gefährdeten Rechtsgüter eine reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen hat auch der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, mit dem er die Rückführung des Dobermanns "E." begehrt, keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Bei § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO handelt es sich um eine Annexregelung zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und sie dient dazu, die faktischen Zustände an die durch die gerichtliche Entscheidung nach Abs. 5 S. 1 VwGO geschaffene Rechtslage anzugleichen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16.Auflage 2022, § 80, Rn. 115 u. 116). Demnach kann ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nur dann Erfolg haben, wenn auch der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg hat. Da dies vorliegend nicht der Fall ist (s. o.), hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter www.bverwg.de/Rechtsprechung/Streitwertkatalog). Danach ist - wie in tierschutzrechtlichen Verfahren - für die auf den konkret in Rede stehenden Hund bezogenen Maßnahmen ebenso wie für das auf die Haltung sämtlicher Hunde bezogene Haltungsverbot jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens ist der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert (10.000 Euro) zu halbieren.