§ 20 NHafenSG - Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen für die Gefahrenabwehr in Häfen an, wenn sie die in Anhang IV der Richtlinie 2005/65/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.