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§ 20 NHafenSG - Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen für die Gefahrenabwehr in Häfen an, wenn sie die in Anhang IV der Richtlinie 2005/65/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.