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§ 16 NHafenSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  2. 2.
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  3. 3.
    der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
  4. 4.
    entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
  5. 5.
    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
  6. 6.
    entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  7. 7.
    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  8. 8.
    entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
  9. 9.
    der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  10. 10.
    entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
  11. 11.
    einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 zuwider Schiffe abfertigt oder
  12. 12.
    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.