§ 16 NHafenSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
- 2.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
- 3.der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
- 4.entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
- 5.entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
- 6.entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
- 7.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
- 8.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
- 9.der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 10.entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
- 11.einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 zuwider Schiffe abfertigt oder
- 12.einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.