§ 24 NHafenSG - Maßnahmen, Kontrollen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Das Fachministerium kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ergänzend Anwendung.
(2) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums überprüfen mindestens einmal je Kalenderjahr, ob die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen die ihnen zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen auferlegten Maßnahmen ergriffen haben. 2Zu diesem Zweck sind sie und die mit der Überwachung gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG beauftragten Personen befugt, die Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.