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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PUEG/SGB XIV-BhR-ÄndRdErl - Pflege (2)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2024 auf der Grundlage des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV)
Redaktionelle Abkürzung
PUEG/SGB XIV-BhR-ÄndRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Nach Abschnitt 3.1 tritt dieser RdErl. am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von treten die Nummern 1.3 und 1.4 nach Abschnitt 3.2 am 1. Juli 2024 in Kraft.

1.1 Bei Verhinderung der Pflegeperson, die eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegt, wird eine nach § 33 Abs. 2 oder 6 NBhVO gewährte Pauschalbeihilfe abweichend von § 33 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 NBhVO für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weiter gewährt.

1.2 Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen i. S. des § 40a SGB XI, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Abs. 3 SGB XI aufgenommen oder durch die private Pflegeversicherung anerkannt sind, und für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen i. S. des § 39a SGB XI sind nach Maßgabe des § 40b Abs. 1 SGB XI beihilfefähig.

1.3 § 33 Abs. 10 Satz 2 NBhVO ist nicht mehr anzuwenden.

1.4 Pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der betriebsnotwendigen Investitionskosten einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V oder einer Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt, sind während einer gleichzeitig zugunsten einer sonstigen Pflegekraft durchzuführen Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung beihilfefähig. Kann die pflegerische Versorgung nicht durch die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sichergestellt werden, so sind stattdessen die Aufwendungen für die Versorgung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder einer Pflegeeinrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt, beihilfefähig. Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 NBhVO beihilfefähig. Aufwendungen für eine notwendige Gepäckbeförderung sind in der nachgewiesenen Höhe beihilfefähig. Für den Zeitraum, in dem sich die sonstige Pflegekraft in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und die pflegebedürftige Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer Pflegeeinrichtung versorgt wird, wird die Pauschalbeihilfe nach § 33 Abs. 2 oder 6 NBhVO nicht gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3.1 des RdErl. vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)