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Pflichtfeld

§ 33 NBhVO - Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig, wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft erbracht wird,

  1. 1.

    die in einem Vertragsverhältnis zu einer Pflegekasse steht,

  2. 2.

    die in einem Vertragsverhältnis zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung steht, mit der eine Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, oder

  3. 3.

    für deren Leistungen eine Leistungspflicht eines privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, besteht.

2§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3Aufwendungen für häusliche Betreuung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB XI und Aufwendungen nach Satz 1 sind zusammen bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 4§ 124 Abs. 3 SGB XI gilt entsprechend.

(2) 1Wird die häusliche Pflegehilfe nicht durch eine Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 erbracht, so wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe der Beträge nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gewährt. 2Das aus einer Pflegeversicherung zustehende Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind, soweit sie vorrangig zu berücksichtigen sind, auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen. 3Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 zur Hälfte gewährt.

(3) 1Wird die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, so ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden Tag, an dem die häusliche Pflegehilfe nicht in Anspruch genommen wird, zu mindern. 2Satz 1 ist im Fall des Todes der oder des Pflegebedürftigen nicht anzuwenden. 3Die Pauschalbeihilfe wird

  1. 1.

    während Urlaubsreisen und anderer privater Reisen von insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und

  2. 2.

    während der jeweils ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 21), einer häuslichen Krankenpflege (§ 22), einer stationären Rehabilitation (§ 29) oder einer stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 38)

ungemindert weitergewährt. 4Schließen sich zwei oder mehr Maßnahmen nach Satz 3 Nr. 2 unmittelbar aneinander an, so gelten sie hinsichtlich des Zeitraums von vier Wochen als eine Maßnahme. 5Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellen, ist die Pauschalbeihilfe in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und des Satzes 4 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter zu gewähren.

(4) 1Die Festsetzungsstelle trägt anteilig die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegekraft, wenn die häusliche Pflegehilfe nicht durch eine Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 erbracht und die Pflegekraft nicht erwerbsmäßig tätig wird. (1)2Nimmt die Pflegekraft Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, so trägt die Festsetzungsstelle auch anteilig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Pflegekraft und die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a SGB XI.

(5) Wird die häusliche Pflegehilfe zum Teil durch eine Pflegekraft nach Absatz 1 erbracht und zum Teil durch eine Pflegekraft, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so werden Beihilfe nach Absatz 1 und Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 anteilig gewährt.

(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XI sind bis zu der in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig.

(7) Wird teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit häuslicher Pflege nach Absatz 1 oder 2 kombiniert, so wird Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI gewährt. (2)

(8) Aufwendungen für eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson sind nach Maßgabe des § 39 SGB XI beihilfefähig.

(9) Kann die häusliche Pflegehilfe zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, so sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 SGB XI beihilfefähig.

(10) 1Eine nach Absatz 2 oder 5 gewährte Pauschalbeihilfe wird

  1. 1.

    während einer Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Absatz 8) für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und

  2. 2.

    während einer vollstationären Kurzzeitpflege (Absatz 9) für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr

zur Hälfte weitergewährt. 2Maßgeblich für die Höhe der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 ist der Betrag, der im Monat vor der Inanspruchnahme der Ersatzpflege oder der vollstationären Kurzzeitpflege gewährt wurde. 3Während einer Ersatzpflege und während einer vollstationären Kurzzeitpflege in den Jahren 2012 bis 2015 wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 jeweils nur für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr gewährt.

(11) Einer pflegebedürftigen Person, der Beihilfe nach § 34 Abs. 10 gewährt wird, wird daneben die Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 anteilig für die Tage gewährt, an denen sie sich in häuslicher Pflege befindet.

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 5.1.2017 (Nds. MBl. S. 54)

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 23.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 3)