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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 112 GVGA - Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn

  1. 1.

    der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von 400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt,

  2. 2.

    besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, zum Beispiel die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind.

(2) 1Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der Vollstreckung besteht,

  2. 2.

    der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr als sechs Wochen angesetzt wird.

2Sobald jedoch feststeht, dass das Fahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die Zulassungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen.