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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 101 - 103, b) - Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
§ 101 GVGA, Zulässigkeit der Pfändung (§ 810 ZPO)
§ 102 GVGA, Verfahren bei der Pfändung (§ 813 Absatz 3 ZPO)
§ 103 GVGA, Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO)