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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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GVGA,NI - Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung
§§ 9 - 201, Zweiter Teil - Einzelne Geschäftszweige
§§ 30 - 155, Zweiter Abschnitt - Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
§§ 67 - 126, B. - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 70 - 120, II. - Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
§§ 100 - 117, 3. - Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen
§§ 101 - 103, b) - Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
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§§ 101 - 103, b) - Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
§ 101 GVGA, Zulässigkeit der Pfändung (§ 810 ZPO)
§ 102 GVGA, Verfahren bei der Pfändung (§ 813 Absatz 3 ZPO)
§ 103 GVGA, Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO)