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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 121 - 126, III. - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 121 GVGA, Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835, 840, 857 ZPO)
§ 122 GVGA, Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung (§§ 830, 836, 837 ZPO)
§ 123 GVGA, Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können (§ 831 ZPO)
§ 124 GVGA, Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 846 bis 849, 854 ZPO)
§ 125 GVGA, Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks, inländischen Luftfahrzeugen, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, sowie ausländischen Luftfahrzeugen (§§ 846, 847a, 848 ZPO; § 99 Absatz 1, § 106 Absatz 1 Nummer 1 LuftFzgG)
§ 126 GVGA, Zustellung der Benachrichtigung, dass die Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs bevorsteht (so genannte Vorpfändung)