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§ 8 NJagdG - Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Öffentliche Straßen, Eisenbahnkörper oder Wasserläufe, die nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sind, gehören jeweils bis zur Mitte als angegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. 2Jagdbezirksfreie Flächen, die von einem Eigenjagdbezirk vollständig umschlossen werden, gehören diesem als angegliedert an. 3§ 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind abweichend von den §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.