§ 5a NJagdG - Benennung von Empfangsbevollmächtigten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so müssen sie der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine von ihnen unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Empfangsbevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigten in den Jagdbezirk betreffenden jagdlichen Angelegenheiten benennen.