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§ 7 NJagdG - Abrundung von Jagdbezirken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Eine Abrundung von Jagdbezirken (§ 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) erfolgt durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde. Vertragsparteien können sein die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken, Jagdgenossenschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören.

(2) Für einen Abrundungsvertrag gelten die §§ 567 und 568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 und § 14 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Die Jagdbehörde kann den Vertrag beanstanden, wenn er nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf der Abrundungsvertrag der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Die Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit der Pächterin oder dem Pächter vereinbart werden.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer des begünstigten Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des vergleichbaren ortsüblichen oder, falls nicht vorhanden, in dem Gebiet üblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Ein Jagdbezirk bleibt erhalten, auch wenn er infolge einer Abrundung nicht mehr die erforderliche Mindestgröße besitzt.