Art. 7 BauGB§205PVStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länder. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Vom 18. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 33)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 am 18. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa
Schwerin, den 04.04.2019
Lorenz Caffier
Für das Land Niedersachsen:
Der Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport
Hannover, den 22.03.2019
Boris Pistorius