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Art. 7 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länder. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Vom 18. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 33)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 am 18. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa

Schwerin, den 04.04.2019

Lorenz Caffier

Für das Land Niedersachsen:

Der Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport

Hannover, den 22.03.2019

Boris Pistorius