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Art. 5 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung und der Trägerschaft von Sparkassen.