Art. 1 BauGB§205PVStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Dem am 22. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(4) Eine niedersächsische Kommune darf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Staatsvertrages, durch die eine ihrer Aufgaben auf eine Gemeinde, ein Amt, einen Zweckverband oder einen Landkreis des Landes Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden soll, nur abschließen oder hinsichtlich einer solchen Aufgabenübertragung ändern (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 des Staatsvertrages), wenn dies zuvor von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen genehmigt wurde.