Art. 7 BauGB§205PVStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länder. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa
Schwerin, den 04.04.2019
Lorenz Caffier
Für das Land Niedersachsen:
Der Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport
Hannover, den 22.03.2019
Boris Pistorius