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Art. 4 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die kommunalaufsichtlichen Befugnisse

  1. 1.

    bei der Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,

  2. 2.

    gegenüber Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen und Planungsverbänden, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages errichtet worden sind oder

  3. 3.

    bei der Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land

werden von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz haben soll oder hat. 2Bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind Kommunalaufsichtsbehörden die Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 anzuwenden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden, wenn die Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe der Fachaufsicht unterliegt.

(2) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 führt das Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 entscheidet oder wenn sie eine andere, über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband oder das gemeinsame kommunale Unternehmen einleitet. 2In den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Fällen, in denen das nach Artikel 2 anzuwendende Landesrecht eine Anzeigepflicht vorsieht, ist das für Inneres zuständige Ministerium des anderen Landes oder die von ihm bestimmte Behörde zu unterrichten. 3Die Fachaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 3 führt das Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie eine Geschäftsprüfung vornimmt.

(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde leitet dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung und, wenn eine solche stattgefunden hat, der überörtlichen Prüfung des Verbandes oder des gemeinsamen kommunalen Unternehmens zu.