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  • ab 21.12.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 1 BauGB§205PVStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(4) Eine niedersächsische Kommune darf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Staatsvertrages, durch die eine ihrer Aufgaben auf eine Gemeinde, ein Amt, einen Zweckverband oder einen Landkreis des Landes Mecklenburg-Vorpommern übertragen werden soll, nur abschließen oder hinsichtlich einer solchen Aufgabenübertragung ändern (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 des Staatsvertrages), wenn dies zuvor von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen genehmigt wurde.