BauGB§205PVStV,NI - BauGB § 205-Planungsverbände-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 22. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 422, 2020 S. 15) (1)(2)

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa,

und

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

- im Folgenden die Länder genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Vom 18. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 33)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 am 18. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Art. 1 BauGB§205PVStV

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Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1In den Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände, gemeinsame kommunale Unternehmen und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs errichtet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. 2Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gelten auch für eine Beteiligung kommunaler Körperschaften an einem bereits bestehenden Zweckverband, gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder Planungsverband mit Sitz in dem anderen Land.

Art. 2 BauGB§205PVStV

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Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
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BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für Verbände und gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz hat oder haben soll, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, dem der Beteiligte angehört, der die Erfüllung der Aufgabe übernommen hat oder übernehmen soll. 3Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1, mit denen eine beteiligte Körperschaft den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, gilt das Recht des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist. 4Recht des Landes im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist das Kommunalverfassungsrecht einschließlich des in Niedersachsen gesondert verfassten Rechts der kommunalen Zusammenarbeit und der darauf jeweils gestützten Rechtsverordnungen, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungszustellungsrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Kommunalabgabenrecht und das Datenschutzrecht. 5Im Übrigen ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.

(2) An einem Zweckverband können sich neben kommunalen Körperschaften auch natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn

  1. 1.

    die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbands haben,

  2. 2.

    die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,

  3. 3.

    Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und

  4. 4.

    bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Beteiligung einer solchen Person zulässig wäre.

(3) Gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne dieses Staatsvertrages sind gemeinsame Kommunalunternehmen nach Abschnitt 5 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und gemeinsame kommunale Anstalten nach dem zweiten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).

(4) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs mit Sitz in Niedersachsen ist das für Zweckverbände nach dem NKomZG geltende Landesrecht Niedersachsens anzuwenden, es sei denn, dass durch das Baugesetzbuch etwas anderes bestimmt ist.

(5) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne dieses Staatsvertrages sind die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach Abschnitt 3 und die Verwaltungsgemeinschaft nach Abschnitt 4 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Zweckvereinbarungen nach dem dritten Teil des NKomZG.

(6) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Ämtern Mecklenburg-Vorpommerns, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Ämter Mecklenburg-Vorpommerns den Samtgemeinden Niedersachsens gleich.

Art. 3 BauGB§205PVStV

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20300

(1) 1Der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf

  1. 1.

    die Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,

  2. 2.

    die Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land,

  3. 3.

    der Erlass der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung,

  4. 4.

    die Änderung der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung nur, soweit sie die Aufnahme weiterer Mitglieder, den Aufgabenbestand oder den Wechsel des Sitzes in das jeweils andere Land betrifft,

  5. 5.

    der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung,

  6. 6.

    die Änderung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur, soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betrifft,

  7. 7.

    die Beendigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

2Ist Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenerfüllung eine Aufgabe, die zu den freiwilligen Aufgaben der beteiligten Körperschaften gehört, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages bei ihr entschieden und der Antragsteller einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.

Art. 4 BauGB§205PVStV

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Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
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(1) 1Die kommunalaufsichtlichen Befugnisse

  1. 1.

    bei der Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,

  2. 2.

    gegenüber Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen und Planungsverbänden, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages errichtet worden sind oder

  3. 3.

    bei der Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land

werden von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz haben soll oder hat. 2Bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind Kommunalaufsichtsbehörden die Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 anzuwenden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden, wenn die Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe der Fachaufsicht unterliegt.

(2) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 führt das Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 entscheidet oder wenn sie eine andere, über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband oder das gemeinsame kommunale Unternehmen einleitet. 2In den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Fällen, in denen das nach Artikel 2 anzuwendende Landesrecht eine Anzeigepflicht vorsieht, ist das für Inneres zuständige Ministerium des anderen Landes oder die von ihm bestimmte Behörde zu unterrichten. 3Die Fachaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 3 führt das Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie eine Geschäftsprüfung vornimmt.

(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde leitet dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung und, wenn eine solche stattgefunden hat, der überörtlichen Prüfung des Verbandes oder des gemeinsamen kommunalen Unternehmens zu.