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Art. 2 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für Verbände und gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz hat oder haben soll, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, dem der Beteiligte angehört, der die Erfüllung der Aufgabe übernommen hat oder übernehmen soll. 3Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1, mit denen eine beteiligte Körperschaft den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, gilt das Recht des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist. 4Recht des Landes im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist das Kommunalverfassungsrecht einschließlich des in Niedersachsen gesondert verfassten Rechts der kommunalen Zusammenarbeit und der darauf jeweils gestützten Rechtsverordnungen, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungszustellungsrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Kommunalabgabenrecht und das Datenschutzrecht. 5Im Übrigen ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.

(2) An einem Zweckverband können sich neben kommunalen Körperschaften auch natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn

  1. 1.

    die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbands haben,

  2. 2.

    die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,

  3. 3.

    Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und

  4. 4.

    bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Beteiligung einer solchen Person zulässig wäre.

(3) Gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne dieses Staatsvertrages sind gemeinsame Kommunalunternehmen nach Abschnitt 5 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und gemeinsame kommunale Anstalten nach dem zweiten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).

(4) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs mit Sitz in Niedersachsen ist das für Zweckverbände nach dem NKomZG geltende Landesrecht Niedersachsens anzuwenden, es sei denn, dass durch das Baugesetzbuch etwas anderes bestimmt ist.

(5) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne dieses Staatsvertrages sind die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach Abschnitt 3 und die Verwaltungsgemeinschaft nach Abschnitt 4 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Zweckvereinbarungen nach dem dritten Teil des NKomZG.

(6) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Ämtern Mecklenburg-Vorpommerns, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Ämter Mecklenburg-Vorpommerns den Samtgemeinden Niedersachsens gleich.