Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 13 NBesG - Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer oder seiner Dienstbezüge. 3Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, so werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Bezieht eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter als frühere Abgeordnete oder früherer Abgeordneter des Europäischen Parlaments oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S. 1), so wird die Besoldung um einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der Besoldung.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, die Amtszulagen, die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die ruhegehaltfähigen Ausgleichszulagen und die Überleitungszulagen.