NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437 - VORIS 28200 -)

Geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht2
Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung3
Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)4
Federführende Behörde (zu § 31 UVPG)5
Überwachung der Durchführung von bestimmten Vorhaben (zu § 68 UVPG)6
Übergangsvorschriften7
Inkrafttreten8
Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfenAnlage 1
Liste der Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Strategischen Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfenAnalge 2

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), sowie der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU Nr. L 197 S. 30).

§ 1 NUVPG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dieses Gesetz trifft

  1. 1.

    Regelungen über Vorhaben, Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen,

  2. 2.

    das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzende und von diesem abweichende Regelungen über die Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen und Vorprüfungen für bestimmte Vorhaben und Programme, die in den Anlagen 1 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, sowie

  3. 3.

    Regelungen, die die §§ 20, 31 und 68 UVPG ergänzen, auch soweit die §§ 20 und 31 UVPG auf Vorhaben, Pläne und Programme nach Nummer 1 entsprechend anzuwenden sind.

§ 2 NUVPG - Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.

(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.

(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.

(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.

§ 3 NUVPG - Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.

(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7 UVPG ist bei Operationellen Programmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mit Ausnahme der Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, soweit sie vom Land aufgestellt werden, eine Strategische Umweltprüfung auch dann durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG genannten Vorhaben keinen Rahmen setzen.

§ 4 NUVPG - Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)

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Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Amtliche Abkürzung
NUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes nach § 20 UVPG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, ist das für Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein zuständige Ministerium (Fachministerium) oder die von diesem bestimmte Behörde zuständig. 2Das Fachministerium macht die Internetadresse des zentralen Internetportals des Landes im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt und gibt sie auf seiner Internetseite an.

(2) 1Die zuständigen Behörden haben das zentrale Internetportal des Landes auch für Bekanntgaben nach § 5 Abs. 2 UVPG zu verwenden, wenn festgestellt wurde, dass

  1. 1.

    eine UVP-Pflicht nicht besteht oder

  2. 2.

    eine UVP-Pflicht besteht, die Bekanntgabe aber nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 4 UVPG mit der Bekanntmachung nach § 19 UVPG verbunden wird.

2Satz 1 gilt für Vorhaben nach § 2 entsprechend.

(3) Das Fachministerium oder die von diesem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde ist nur für den Aufbau und Betrieb des Internetportals des Landes, nicht aber für den Inhalt der dort zugänglich gemachten Informationen verantwortlich.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    in Bezug auf Vorhaben nach § 2 zu bestimmen, dass Vorschriften einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 UVPG entsprechend anzuwenden sind, und

  2. 2.

    in Bezug auf Bekanntgaben nach Absatz 2 die Art und Weise der Zugänglichmachung sowie die Dauer der Speicherung der bekannt gegebenen Dokumente zu regeln.