Abschnitt 1 RFlurbPlanung - Vorbereitung von Verfahren nach dem FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbPlanung)
- Amtliche Abkürzung
- RFlurbPlanung
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
1.1
Allgemeines
Die Vorbereitung von Verfahren nach dem FlurbG erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde unter Beteiligung der Akteure im ländlichen Raum auf der Grundlage eines vorangegangenen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts oder eines konkreten Handlungsansatzes.
1.2
Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (Neugestaltungsgrundsätze)
1.2.1
Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze
Die Grundsätze zur Neugestaltung werden von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt.
Die Grundsätze zur Neugestaltung bilden das planerische Rahmenkonzept und stellen dar, durch welche Maßnahmen i. S. von § 37 FlurbG die Ziele der Neuordnung erreicht werden können.
Dabei wird erarbeitet,
welche Ziele im Interesse einer zeitnahen Verfahrensbearbeitung tatsächlich aufgenommen werden sollen und was ggf. außerhalb eines Verfahrens oder in einem weiteren, später einzuleitenden Verfahren abgearbeitet werden kann,
welche Verfahrensart gewählt wird,
wie das Verfahrensgebiet abzugrenzen ist,
welche agrarstrukturellen und umweltpolitischen Zielsetzungen verfolgt werden,
welche bodenordnerischen Maßnahmen und baulichen Anlagen einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts dazu erforderlich werden,
ob und in welchem Untersuchungsraum weitergehende Erhebungen zur Behandlung spezieller naturschutzfachlicher und umweltrelevanter Belange erforderlich werden und
ob und welche Umweltauswirkungen i. S. des NUVPG von dem Vorhaben ausgehen können.
Sollte die Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze zeigen, dass die Durchführung eines Verfahrens nicht das geeignete Instrumentarium zur Erreichung der Ziele darstellt, ist von der weiteren Vorbereitung abzusehen.
1.2.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen
Die Neugestaltungsgrundsätze sind aufzustellen unter Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange (im Folgenden: TöB), d. h. der Behörden und Stellen, insbesondere der kommunalen Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden kann,
der LWK als landwirtschaftliche Berufsvertretung,
den nach § 3 UmwRG vom Land Niedersachsen anerkannten Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern und nach ihrer Satzung landesweit tätig sind (im Folgenden: anerkannte Naturschutzvereinigungen); sie sind wie TöB zu beteiligen.
Durch Mitwirkung der LWK und der sonst beteiligten Behörden und Organisationen sowie anhand der Planungsgrundlagen verschafft sich die Flurbereinigungsbehörde einen Überblick, ob die Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen und Interessen in Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert werden können und welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen. Diesem Zweck dienen insbesondere die in § 38 FlurbG genannten Vorplanungen Dritter. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die nach den §§ 187 bis 190 BauGB gebotene Abstimmung zwischen Bauleitplanung und Flurbereinigung ist rechtzeitig zu veranlassen.
Die Abstimmung soll umfassend und abschließend sein. Planungen Dritter können berücksichtigt werden, wenn sie umsetzbar vorliegen und das Verfahren nicht unangemessen verzögern.
1.2.3
Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze
1.2.3.1
Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde
Die Flurbereinigungsbehörde stimmt die Neugestaltungsgrundsätze mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ab. Die obere Flurbereinigungsbehörde trifft danach gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP).
Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, wird für den Plan nach § 41 FlurbG ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Hat eine Vorprüfung nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG ergeben, dass keine UVP durchzuführen ist, ist die begründete Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG unter Verwendung des zentralen Internetportals des Landes bekanntzugeben.
Eine erneute Abstimmung und Prüfung der UVP-Pflicht ist bei wesentlichen Änderungen im weiteren Planungsablauf erforderlich.
1.2.3.2
Abstimmung mit den TöB, der LWK und den anerkannten Naturschutzvereinigungen
Mit den in Nummer 1.2.2 genannten Organisationen und Behörden wird das Benehmen über die mit der oberen Flurbereinigungsbehörde abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze hergestellt.
Dies kann in einem Termin erfolgen, der gleichzeitig den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG entspricht.
Soweit keine wesentlichen Änderungen eintreten, erfolgt eine erneute formelle Beteiligung erst wieder im Rahmen der Anhörung zum Plan nach § 41 FlurbG.
1.2.4
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der voraussichtlich betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Außer mit den TöB arbeitet die Flurbereinigungsbehörde vertrauensvoll mit örtlichen Interessenvertretungen, z. B. Arbeitskreisen, zusammen.
Die Neugestaltungsgrundsätze sind i. S. einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Schaffung von Transparenz und zur Förderung der Akzeptanz der Planung in einer Bürgerversammlung vorzustellen. Über die Bürgerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Information der voraussichtlich vom Verfahren betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach § 5 Abs. 1 FlurbG erfolgt anhand der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde (Nummer 1.2.3.1) abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze. Sie muss für die Betroffenen erkennen lassen, welche Vorteile ihnen aus dem Verfahren erwachsen, mit welchen finanziellen Belastungen sie zu rechnen haben und welche Dritte sich inhaltlich in das Verfahren einbringen und als Kostenträger beteiligen.
1.3
Verfahren nach dem FlurbG ohne Plan nach § 41 FlurbG
Ergibt die Verfahrensvorbereitung, insbesondere die Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze, dass ein Plan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt wird, so ist für erforderlich werdende Anlagen die rechtliche Zulässigkeit für deren Herstellung nach dem jeweiligen Fachrecht zu schaffen. Die Trägerschaft ist analog zu Nummer 2.2.3.2 Abs. 4 und 5 zu regeln.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1472)