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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RFlurbPlanung - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Planung von Anlagen in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbPlanung)
Amtliche Abkürzung
RFlurbPlanung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

2.1
Grundsätze

2.1.1
Rechtsgrundlagen

Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 FlurbG geregelt.

Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten § 5 NVwVfG, die §§ 72 ff. VwVfG, die Bestimmungen des NUVPG i. V. m. dem UVPG sowie die §§ 34 und 44 BNatSchG.

2.1.2
Zweck der Planfeststellung; Zuständigkeiten

Zweck der Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen zu regeln und dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen Interessen auszugleichen.

Die Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG (Nummer 2.2) und die Durchführung des Anhörungsverfahrens (Nummer 2.3) erfolgen durch die Flurbereinigungsbehörde. Sie ist damit für die Richtigkeit der Angaben in den Planunterlagen verantwortlich.

Die Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG (Nummer 2.4) erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde. Die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG (Nummer 2.5) erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde.

2.1.3
Gegenstand der Planfeststellung

Die Planfeststellung erstreckt sich unbeschadet des § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG auf die nach § 39 FlurbG zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen einschließlich aller Folgemaßnahmen sowie auf die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen, wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen oder eine Regelung nach Nummer 2.1.4 zu treffen ist.

Kommt die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Abstimmung der Neugestaltungsgrundsätze (Nummer 1.2.3.1) zu dem Ergebnis, dass eine UVP durchzuführen ist, so ist diese Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens für den Plan nach § 41 FlurbG.

Die Gesamtheit der im Plan nach § 41 FlurbG behandelten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen bildet das Vorhaben i. S. des § 41 Abs. 5 FlurbG und des § 2 NUVPG. Mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses schließt die UVP für das Vorhaben ab.

Ist von dem Vorhaben ein Gebiet i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG betroffen, findet die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen der Planfeststellung statt.

Werden durch das Vorhaben besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen, ist die Zulässigkeit des Vorhabens durch einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu bewerten.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung in die UVP zu integrieren.

Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsrechtliche Behandlung des Plans unberührt (Nummer 2.4.4).

2.1.4
Behandlung von Planungen Dritter

Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, so sind § 5 NVwVfG und § 78 VwVfG zu beachten. Im Zweifelsfall ist die Weisung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen.

Die Planungsunterlagen sind vom jeweiligen Träger des Vorhabens nach dem für ihn geltenden Fachrecht planfeststellungsreif auszuarbeiten und der Flurbereinigungsbehörde so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden können.

In Fällen des Zusammentreffens mehrerer selbstständiger Vorhaben i. S. von § 78 VwVfG erfolgt für beide Vorhaben ein gemeinsames Anhörungsverfahren nach Maßgabe des FlurbG. Die Entscheidung über die Vorhaben trifft die obere Flurbereinigungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des jeweiligen Fachrechts.

Soll die Planfeststellung für das andere Vorhaben aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, nach § 41 FlurbG durchgeführt werden, so werden die Planungen in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommen.

2.2
Planaufstellung

2.2.1
Grundlagen

Maßgebend für die Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen sind die Ergebnisse der abgestimmten Neugestaltungsgrundsätze (Nummer 1.2).

Soweit ein Verfahren ausnahmsweise ohne ein Vorverfahren nach Nummer 1 angeordnet wird, sind die Neugestaltungsgrundsätze unverzüglich nach der Anordnung und vor Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG zu erarbeiten.

2.2.2
Bestandteile des Plans nach § 41 FlurbG

Der Plan nach § 41 FlurbG besteht aus Karte und Text. Der Text besteht aus dem Erläuterungsbericht und dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben enthält er zugleich die nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Der Plan nach § 41 FlurbG muss erkennen lassen, ob Anlagen und Festsetzungen Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich wiedergegeben werden.

2.2.3
Abstimmung des Plans nach § 41 FlurbG

2.2.3.1
Abstimmung des Plans nach § 41 FlurbG mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Der Plan nach § 41 FlurbG ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1 FlurbG) und nach seiner Ausarbeitung abschließend zu erörtern. Die Flurbereinigungsbehörde hat die von dem Vorstand geäußerten Anregungen und Bedenken in ihre Überlegungen einzubeziehen.

Zu nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des erarbeiteten Plans nach § 41 FlurbG (Nummern 2.3.3, 2.7.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand herzustellen.

2.2.3.2
Abstimmung des Plans nach § 41 FlurbG mit den öffentlichen Belangen

Bei der Abstimmung sind zu beteiligen

  • die TöB, deren hoheitliche Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden können,

  • die LWK,

  • die anerkannten Naturschutzvereinigungen; diese sind wie TöB zu beteiligen,

  • die künftigen Unterhaltungspflichtigen, die nicht zugleich TöB sind.

Eine formelle Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 BNatSchG entfällt, wenn für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht und ein Plangenehmigungsverfahren (Nummer 2.5) durchgeführt wird.

Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen, ist gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 54 UVPG die zuständige Behörde des Nachbarstaates zu informieren und um Mitteilung zu bitten, ob eine Beteiligung gewünscht ist. Bei einem Wunsch nach Beteiligung findet eine Behördenbeteiligung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 55 UVPG statt. Auf die "Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich" *) wird hingewiesen.

Sollen im Plan nach § 41 FlurbG neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträgerin ist, so sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken.

Regelungen, z. B. über Eigentum und Unterhaltung, die abschließend dem Flurbereinigungsplan vorbehalten sind, sollen im Zusammenhang mit der planerischen Abstimmung getroffen werden.

2.3
Anhörungsverfahren

2.3.1
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 und § 18 UVPG

Im Beteiligungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben hat die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 5 Abs. 2 und § 18 UVPG die Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 8 und 9 UVPG zu beteiligen; zur Öffentlichkeit gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Flurbereinigungsbehörde macht öffentlich bekannt, dass die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 UVPG einen Monat bei den Gemeinden im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausliegen. Zusätzlich macht die Flurbereinigungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 Abs. 1 UVPG sowie die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UVPG gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 20 Abs. 2 UVPG über das zentrale Internetportal des Landes (§ 4 NUVPG) zugänglich.

Das Beteiligungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG. In der öffentlichen Bekanntmachung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt und dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden.

Sind grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen, ist gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 56 UVPG das Vorhaben auch in dem Nachbarstaat bekannt zu machen und die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen (siehe Nummern II.2, II.4, II.7 und II.9 der "Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich"). *)

2.3.2
Anhörungstermin

Die Flurbereinigungsbehörde lädt die nach Nummer 2.2.3 zu Beteiligenden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ein.

Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.

Der Ladung ist der Plan nach § 41 FlurbG oder ein Auszug aus dem Plan nach § 41 FlurbG beizufügen, der die kartenmäßigen und textlichen Festsetzungen enthält, durch welche die TöB berührt werden. Der Auszug muss aus sich heraus verständlich sein. Im Fall einer auszugsweisen Versendung ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der vollständige Plan nach § 41 FlurbG bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden kann.

In der Ladung und zu Beginn des Anhörungstermins ist auf die Ausschlusswirkung des Anhörungstermins und ihre Konsequenzen hinzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).

Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Anhörungstermin den Plan nach § 41 FlurbG vor und erörtert die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen abschließend mit den oben genannten Beteiligten.

Den anerkannten Naturschutzvereinigungen ist der Plan nach § 41 FlurbG oder ein Planauszug so rechtzeitig zu übersenden, dass die jeweilige Frist nach § 38 Abs. 4 NAGBNatSchG zur Abgabe einer Stellungnahme gewahrt wird.

Über den Termin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird den nach Nummer 2.2.3 zu Beteiligenden durch die Flurbereinigungsbehörde übermittelt.

2.3.3
Änderung der Planunterlagen

Änderungen, die sich nach Absendung des Plans oder der Planauszüge (Nummer 2.3.2) und vor Beginn des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41 FlurbG so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt. Auf Änderungen ist spätestens zu Beginn des Anhörungstermins hinzuweisen. Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 FlurbG vorgenommen werden, sind sie mit den davon Betroffenen abzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend.

Soweit eine Änderung nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung erfolgt, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 3 entsprechend.

Ob und inwieweit die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen ist, bemisst sich nach § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 22 UVPG.

2.4
Planfeststellung

2.4.1
Vorlage an die obere Flurbereinigungsbehörde

Nach Durchführung des Anhörungstermins legt die Flurbereinigungsbehörde die Planunterlagen der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG vor. Beizufügen sind alle abwägungsrelevanten Unterlagen, wie

  • die Niederschrift über den Anhörungstermin nach Nummer 2.3.2,

  • Vereinbarungen und Niederschriften zur Abstimmung des Plans nach § 41 FlurbG mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nach Nummer 2.2.3.1 und mit den in Nummer 2.2.3.2 genannten Stellen sowie über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Nummer 2.3.1,

  • Materialien zur Eingriffsregelung, UVP, FFH-Verträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtliche Prüfung.

In ihrem Bericht nimmt die Flurbereinigungsbehörde insbesondere zu den nicht ausgeräumten Bedenken des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sowie zu den Einwendungen der TöB einschließlich der LWK sowie zu den Anregungen und Bedenken der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der Öffentlichkeit Stellung.

2.4.2
Vorbereitung der Entscheidungen

Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft anhand der nach Nummer 2.4.1 vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Planfeststellung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so gibt sie die Unterlagen mit entsprechenden Hinweisen an die Flurbereinigungsbehörde zurück.

Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet bei UVP-pflichtigen und/oder FFH-Verträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben

  • gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 25 Abs. 1 UVPG auf Basis der von der Flurbereinigungsbehörde erarbeiteten zusammenfassenden Darstellung (§ 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 24 UVPG) die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge und begründet ihre Bewertung,

  • die Untersuchungsergebnisse der Flurbereinigungsbehörde zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG,

  • die artenschutzrechtliche Prüfung.

Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 25 Abs. 2 UVPG und nach den §§ 34 und 44 BNatSchG.

Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

2.4.3
Planfeststellungsbeschluss

Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde über verbliebene Bedenken des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und über Einwendungen der Beteiligten nach Nummer 2.2.3.2, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Über Einwendungen, die Entschädigungsforderungen betreffen, ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden.

Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses muss erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und die Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge abschließend stattgefunden haben.

2.4.4
Rechtswirkung des Planfeststellungsbeschlusses

Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, bei der alle in Betracht kommenden Belange von der oberen Flurbereinigungsbehörde gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit der im Plan nach § 41 FlurbG enthaltenen Maßnahmen einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belangen festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).

Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5 Satz 1 FlurbG).

Die Regelung von Eigentums- und Unterhaltungsfragen und Widmungsakte sind demgegenüber in der Regel nicht Gegenstand der Planfeststellung; § 6 Abs. 5 NStrG ist zu beachten.

Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein und richtet sich nicht an einzelne Beteiligte. Deren individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 FlurbG gewahrt und können nur im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.

Die Befugnis, den Plan nach § 41 FlurbG entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird grundsätzlich erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt. Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans hergestellt werden (Vorausbau). Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG und nicht aufgrund der Planfeststellung selbst möglich.

Die Regelungen des § 88 Nr. 3 FlurbG bleiben hiervon unberührt.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG bleibt unberührt.

2.5
Plangenehmigung

Die Plangenehmigung setzt voraus, dass mit Einwendungen seitens der TöB und der Ausbauträger gegen den Plan nicht zu rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden und die Durchführung einer UVP nicht erforderlich ist. Die Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht voneinander.

Der Anhörungstermin nach Nummer 2.3.2 ist nicht erforderlich.

Eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen kann unterbleiben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Nummer 2.3.1 entfällt.

Werden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und/oder eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, erfolgt die Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens mit der Plangenehmigung.

Werden wider Erwarten bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Einwendungen erhoben und können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Sind die Einwendungen solcher Art, dass davon erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt ausgehen können, ist bei deren Berücksichtigung die UVP-Pflichtigkeit (Nummer 1.2.3.1) zu überprüfen.

2.6
Wirksamwerden der Planfeststellung oder Plangenehmigung, Rechtsschutz

Der Planfeststellungsbeschluss wird mit der Zustellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die Plangenehmigung mit Zustellung durch die Flurbereinigungsbehörde wirksam. Die Zustellung an den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und ggf. andere Träger hat mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen. Als andere Träger kommen Unternehmensträger i. S. der §§ 86 und 87 FlurbG sowie andere Ausbauträger i. S. des § 42 Abs. 1 FlurbG in Betracht. Auf § 112 FlurbG wird hingewiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141 FlurbG).

Den anerkannten Naturschutzvereinigungen wird auf der Grundlage des § 64 BNatSchG der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die obere Flurbereinigungsbehörde zugestellt.

Bleiben Anregungen und Bedenken der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Rahmen der naturschutzfachlichen Beteiligung nach § 63 Abs. 2 BNatSchG unberücksichtigt, so unterrichtet die obere Flurbereinigungsbehörde diese bei der Zustellung der Planfeststellung davon mit einer schriftlichen Begründung; Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet.

Die TöB einschließlich der LWK sind durch die Flurbereinigungsbehörde in geeigneter Weise über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zu informieren.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben unterrichtet die obere Flurbereinigungsbehörde die Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 27 UVPG durch öffentliche Bekanntmachung nach den für sie geltenden Bestimmungen über die Zulässigkeitsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung auf der Grundlage des § 2 UmwRG für das Vorhaben. Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 UVPG macht sie zudem den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung über das zentrale Internetportal des Landes (§ 4 NUVPG) zugänglich

Die Flurbereinigungsbehörde veranlasst die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung auf der Grundlage des § 2 UmwRG und des Plans nach § 41 FlurbG gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme bei den Gemeinden im Flurbereinigungsgebiet. Die Unterrichtung hat den Hinweis zu enthalten, dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden.

Die Ausschlusswirkung nach § 2 Abs. 2 und 3 UmwRG ist zu beachten.

Spätestens nach Unanfechtbarkeit ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung mit dem Plan nach § 41 FlurbG auf der Internetseite der Flurbereinigungsbehörde zu veröffentlichen. Bei öffentlicher Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben.

Bei Plangenehmigungen erfolgt die Veröffentlichung des Plans nach § 41 FlurbG auf der Internetseite der Flurbereinigungsbehörde ohne öffentliche Bekanntmachung.

2.7
Planänderung

2.7.1
Planänderungen durch die Flurbereinigungsbehörde

Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 FlurbG kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, vor seiner Ausführung geändert werden. Das FlurbG enthält hierüber keine Verfahrensbestimmungen, daher gilt insoweit § 76 VwVfG.

Änderungen des Plans nach § 41 FlurbG erfordern gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i. V. m. § 9 UVPG eine erneute allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durch die obere Flurbereinigungsbehörde bei vorliegender Planfeststellung bzw. durch die Flurbereinigungsbehörde bei vorliegender Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG.

Für die Planänderungen sind die Nummern 2.2 bis 2.6 sinngemäß anzuwenden.

In der neuen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41 FlurbG insoweit aufzuheben, als er mit dem geänderten Plan nach § 41 FlurbG nicht übereinstimmt.

2.7.2
Planänderungen aufgrund anderer Gesetze

Bei einer Änderung des Plans nach § 41 FlurbG durch Planfeststellungen oder Plangenehmigungen nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41 FlurbG zu übernehmen.

2.8
Unterbleiben der Planfeststellung oder Plangenehmigung

Die Planfeststellung kann nach § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unterbleiben, wenn an vorhandenen und geplanten Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.

Von unwesentlicher Bedeutung ist die Anlagenänderung oder -erweiterung, wenn Rechte Dritter nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG). Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Anlagen.

Als Beteiligte i. S. des § 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung beteiligten TöB einschließlich der LWK in Betracht.

Im Zweifelsfall ist ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch sinngemäß für Plangenehmigungen.

2.9
Aufhebung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung

Wird das Flurbereinigungsverfahren nach Abschluss des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eingestellt, so haben die obere Flurbereinigungsbehörde in der Aufhebung der Planfeststellung oder die Flurbereinigungsbehörde in der Aufhebung der Plangenehmigung Regelungen hinsichtlich zulässiger Vorhaben Dritter zu treffen. Diese sind den in § 41 Abs. 6 FlurbG genannten Stellen (Nummer 2.6) zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 und 37 FlurbG nach § 103j FlurbG als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1472)