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  • ab 21.03.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 VReformGHinw - 8. Zu § 85a BeamtVG - Reaktivierung von Beamtinnen und Beamten -

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

Mit der Neufassung von § 85a BeamtVG wird das vor der Reaktivierung bezogene Ruhegehalt für nach dem 31.12.1991 reaktivierte Beamtinnen und Beamte zur Wahrung des Besitzstands dem Betrag nach gegen Verringerungen geschützt, die sich bei der späteren endgültigen Pensionierung aus zwischenzeitlichen Rechtsänderungen ergeben würden (z.B. durch Nichtaufsteigen in den Stufen des Grundgehalts, durch Versorgungsabschlag). Ferner bleiben die günstigen Übergangsregelungen für den Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) erhalten.

Der neue § 85a BeamtVG gilt mit Wirkung vom 1.1.2001 für alle nach dem 31.12.1991 reaktivierten Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1.1.1992 erneut in den Ruhestand getreten sind oder treten. Zur Durchführung der Vorschrift sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zwei Beträge gegenüberzustellen:

  1. a)
    Der Betrag des Ruhegehalts, der sich bei Anwendung des zum Zeitpunkt der erneuten Versetzung in den Ruhestand geltenden Rechts vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergibt. Bei der Berechnung findet die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG Anwendung (§ 85a Satz 4 BeamtVG), wobei die Zeit des Ruhestands nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist.
  2. b)
    Der letzte vor der Reaktivierung vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts.

Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und eine etwaige Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG bleiben bei der Gegenüberstellung der Beträge (ebenfalls) außer Betracht. Der jeweils höhere Betrag des Ruhegehalts wird gezahlt (§ 85a Satz 3 BeamtVG). Die genannten Beträge sind bei jeder Änderung sowie bei jeder allgemeinen Anpassung (§ 70 BeamtVG) des in Buchst. a genannten Ruhegehalts erneut zu vergleichen (der in Buchst. b genannte Festbetrag nimmt an keinen Änderungen teil).

Soweit sich gegenüber dem geltenden Recht bei Anwendung der bisherigen Fassung des § 85a BeamtVG ein günstigeres Ergebnis durch Ansatz des vor der Reaktivierung innegehabten Ruhegehaltssatzes ergibt, hat es damit sein Bewenden. Mit der Neuregelung war kein Eingriff in zuerkannte Besitzstände und keine Verschlechterung des Versorgungsniveaus in Reaktivierungsfällen beabsichtigt.