§ 5 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1
- a)
der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste, jedoch ohne Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent, - b)
der Fachrichtung Technische Dienste, jedoch nur Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
- 2.
in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 13 25 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.