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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    1. a)

      der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste, jedoch ohne Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,

      in der Besoldungsgruppe A 950 Prozent,
    2. b)

      der Fachrichtung Technische Dienste, jedoch nur Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,

      in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste

    a)in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
    b)in der Besoldungsgruppe A 1325 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.