§ 7 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter beim Landesamt für Bezüge und Versorgung darf in der Laufbahngruppe 1 in der Besoldungsgruppe A 9 die Obergrenze von 80 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt, nicht überschreiten.