Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter beim Landesamt für Bezüge und Versorgung darf in der Laufbahngruppe 1 in der Besoldungsgruppe A 9 die Obergrenze von 80 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt, nicht überschreiten.