§ 6 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. | in der Besoldungsgruppe A 8 | 40 Prozent, |
---|---|---|
2. | in der Besoldungsgruppe A 9 | 45 Prozent |
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt. 2Hinsichtlich der Planstellen für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer erhöht sich die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 2 auf 60 Prozent; § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
- 1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- a)
Konzerne,
- b)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
- c)
Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
- d)
Kreditinstitute oder
- e)
Versicherungsunternehmen
prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten
in der Besoldungsgruppe A 13 50 Prozent,
- 2.
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsdienst
inder Besoldungsgruppe A 13 65 Prozent,
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(3) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
- 1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- a)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 8,6, aber nicht mehr als 18 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 335 000 Euro,
- b)
freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5,6 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 700 000 Euro,
- c)
andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6,7, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 400 000 Euro,
- d)
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 1,2 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 185 000 Euro,
- e)
Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 100 000 Euro, oder
- f)
Verlustzuweisungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften, Fälle mit bedeutenden Einkünften oder bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände
prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
- 2.
für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen,
in der Besoldungsgruppe A 12 | 40 Prozent |
---|
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(4) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
- 1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend nicht unter Absatz 3 Nr. 1 Buchst. e fallende Fertigungsbetriebe prüfen, die schwierig zu prüfen sind, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
- 2.
für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 99, aber weniger als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen,
in der Besoldungsgruppe A 11 | 65 Prozent |
---|
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.