§ 8 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1
- a)
der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienst
in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent, - b)
der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzug
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent, - c)
der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetrieben
in der Besoldungsgruppe A 9 80 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
- 2.
in der Laufbahngruppe 2
- a)
der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 13 60 Prozent, - b)
der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
aa) in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent, bb) in der Besoldungsgruppe A 12 25 Prozent, cc) in der Besoldungsgruppe A 13 12 Prozent, - c)
in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug
aa) in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, bb) in der Besoldungsgruppe A 12 30 Prozent, cc) in der Besoldungsgruppe A 13 12 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;
- 3.
in der Laufbahngruppe 2 in der Justiz
a) in der Besoldungsgruppe A 15 30 Prozent, b) in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.