§ 11 NBGG - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Amtliche Abkürzung
- NBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Ziele des Gesetzes verwirklicht werden und die öffentlichen Stellen die Verpflichtungen nach den §§ 3, 4 und 6 bis 9 erfüllen.
(2) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei den Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese die Zielsetzung dieses Gesetzes betreffen.
(3) 1Die öffentlichen Stellen sind mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich und im Rahmen der Gesetze zulässig ist. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.