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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5a VwVKostVO - Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 80 Euro. 3Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Höhe der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen die Summe der Forderungsbeträge, wegen derer die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betrieben wird, mindestens 200 Euro beträgt. 4Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.

(2) 1Für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 58 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 40 Euro.