§ 5 VwVKostVO - Verwertungsgebühr
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) 1Für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen wird eine Verwertungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös. 3Übersteigt der Erlös die Summe der Forderungsbeträge, so ist diese maßgebend; die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 | Euro einschließlich | 25,00 Euro, |
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bis | 100 | Euro einschließlich | 50,00 Euro, |
bis | 500 | Euro einschließlich | 80,00 Euro, |
bis | 1 000 | Euro einschließlich | 135,00 Euro, |
über | 1 000 | Euro | 215,00 Euro. |
(2) 1Wird eine Verwertung abgewendet, so vermindert sich die Verwertungsgebühr auf die Hälfte, wenn die Verwertung unterbleibt, weil
- 1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
- 2.
an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
- 3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.
2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.