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  • ab 01.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 VwVKostVO - Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

Wird bei derselben Gelegenheit gegen mehrere Personen vollstreckt, so vermindert sich die von jeder Person zu erhebende Gebühr nicht.