Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 VwVKostVO - Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 NVwVG sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 NVwVG oder nach § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 36 Euro.

(2) 1Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 18 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,

  2. 2.

    an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder

  3. 3.

    auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

2Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.