§ 6 VwVKostVO - Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 22 NVwVG sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 NVwVG oder nach § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 36 Euro.
(2) 1Wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgewendet, so vermindert sich die Gebühr auf 18 Euro, wenn die Abnahme unterbleibt, weil
- 1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,
- 2.
an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
- 3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.
2Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.