§ 4 VwVKostVO - Wegnahmegebühr
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) 1Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. 2Sie beträgt 20 Euro.
(2) Eine Wegnahmegebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Wegnahme unternommen worden sind und die Wegnahme unterbleibt, weil die Urkunden herausgegeben oder nicht aufgefunden werden.