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§ 97 ZRHO - Empfangsbestätigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ziffer 8. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu übermitteln (Artikel 6 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.