§ 9 DVO Nds. AG SGB XII - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Der Gemeinsame Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 beschlussfähig.
(2) 1Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. 2In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem Fachministerium zu übermitteln.