Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: 6 B 1657/12

Festsetzung als Spezialmarkt für die Durchführung einer Veranstaltung (hier: Festival für Motorradfahrer mit Musik)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
07.05.2012
Aktenzeichen
6 B 1657/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 39677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2012:0507.6B1657.12.0A

In der Verwaltungsrechtssache
der A. ,
Antragstellerin,
gegen
B.
Antragsgegnerin,
Streitgegenstand: Festsetzung eines Spezialmarktes;
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - am 7. Mai 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21 600 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Veranstaltungsagentur. Sie möchte am ersten Wochen-ende im Juni in der Festung C. die Veranstaltung "D." durchführen.

Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 25. November 2011 ein Veranstaltungskonzept und bat um einen Gesprächstermin. Nach dem Konzept setzt die Veranstaltung die Veranstaltungen fort, die 2009 bis 2011 in E. stattfanden. Es handele sich um ein Festival, das vor allem Motorradfahrer und Motorradinteressierte ansprechen solle. Auf mehreren Bühnen solle ein Musikprogramm gespielt und ein Unterhaltungsprogramm moderiert werden. Das schönste Motorrad solle prämiert werden. An Ständen solle verkauft werden, was mit dem "Kult des Motorradfahrens" zu tun habe. Außerdem seien Künstler und "Custom-Builder" als Aussteller vorgesehen und es solle eine gemeinsame Ausfahrt stattfinden.

Am 17. Januar 2012 bat die F. -GmbH die Antragstellerin elektronisch, parallel zu "unseren Gesprächen" bei der Antragsgegnerin einen Genehmigungsantrag für die Veranstaltung zu stellen. Ein Antragsformular "Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung" mit Hinweisen zu § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) war als Muster beigefügt.

Bei einer Vorbesprechung am 19. Januar 2012 erläuterte die Antragstellerin zu ihrer Planung: Insgesamt kämen während der drei Tage 10 000 bis 15 000 Besucher, in den Kasematten seien es 1 000 Besucher. Eventuell werde es einen Zubringerdienst von einem größeren Parkplatz bei der G. geben. Die Bühnen werde die Firma H. aufbauen. Den Sicherheitsdienst solle ein zuverlässiger Ortskundiger übernehmen, den Sanitätsdienst ein Ortsansässiger - z.B. das I. oder die J.. Mit den Motorradclubs "K." und "L." werde sie sich "bzgl. Rahmenprogramm, Ausflugsziele" treffen. Eine "Biker Show (Prämierung des besten Bikes)" solle möglichst in der Innenstadt stattfinden. Eventuell sei ein Musikfeuerwerk geplant. Mit einem Nachbarn der Festung werde sie wegen der Lärmbelästigung im Vor-wege Kontakt aufnehmen.

Am 24. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin, die Veranstaltung "M." zu genehmigen. Diesem Antrag fügte sie Unterlagen bei (Bl. 18 ff. BA A), und zwar: die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung, eine überarbeitete Fassung des Konzepts, die Gewerbeanmeldung, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde N. - dem Firmensitz. Fehlende Unterlagen wollte sie in einer Besprechungsrunde nachreichen. Nach der "Anzeige einer Veranstaltung" ist die maximale Anzahl der Besucher pro Tag 2 000. Als Veranstaltungsfläche sind 6 000 m2 angegeben, als Anzahl der Sitzplätze 300 und als Anzahl der Stehplätze 2 000. Für die Parkplätze ist "Parkleitsystem" eingetragen, bei "Bühnen/Zelte" "8x6m". Aus dem überarbeiteten Konzept ergibt sich vor allem, dass mittlerweile sechs Musikgruppen bestätigt hatten, dass sie an der Veranstaltung teilnehmen. Die Veranstaltung soll von Freitag um 14 Uhr bis Sonnabend um 1 Uhr dauern, dann von Sonnabend 11 Uhr bis Sonntag 1 Uhr und schließlich am Sonntag noch einmal von 10 Uhr bis 19 Uhr.

Am 6. Februar 2012 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Antrags. Gleichzeitig forderte sie weitere Unterlagen an.

Am 28. Februar 2012 reichte die Antragstellerin eine Beschreibung nach (Bl. 33 ff BA A), die sich zur Besucherführung, zum Besucherverhalten, zur Verkehrsführung und zur gemeinsamen Ausfahrt äußert. Dieser Beschreibung waren weitere Unterlagen beigefügt: ein Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept, ein Musikprogramm, Vertragsangebote der O. und der Firma H., ein Luftbild mit Einzeichnungen zu den vorgesehenen Parkplätzen und ein Luftbild mit Einzeichnungen der vorgesehenen Verkehrsführung, ein Plan mit den vorgesehenen Fluchtwegen und ein vorläufiges Händlerverzeichnis mit drei Motorradunternehmen (Motorradausstellung, Motorradwaschausstellung, Lizenzprodukte P.), zwei Unternehmen für Schmuck und einem für "Buckles" und Lederwaren, neun Unternehmen für zwölf Stände mit Speisen und Getränken im Außenbereich und einem weiteren Unter-nehmen für einen Imbiss "im Gewölbe". Aus der Beschreibung ergibt sich insbesondere, dass Eintrittsgeld verlangt werden soll, und zwar 10 Euro am Tag, sonntags 5 Euro. Die Veranstaltung wende sich an Motorradfahrer und an Motorradinteressierte und an die interessierten Einwohner Q. und Norddeutschlands. Die Besucher kämen überwiegend aus Deutschland. Es handele sich um Personen von 18 bis 60 Jahren. Nach den Erfahrungen der Vorjahre kämen zwar auch "Outlaw Motorcycle Clubs", zögen sich aber recht schnell von der Veranstaltung zurück, weil diese die Zielgruppen "Familie", Fahrgemeinschaften und "Harley Owner Groups" anspreche. Es würden etwa 8 000 Besucher an drei Tagen erwartet, und zwar am Freitag 1 500, am Samstag 4 500 und am Sonntag etwa 2 000 Besucher. Am Sonnabend würden 1 500 Motorradfahrer erwartet, das sei auch die höchste zu erwartende Zahl. Es sei zu erwarten, dass die Motorradfahrer in Gruppen von 5 bis 30 anreisten. In der Festung sei eine Bühne vorgesehen, außerdem drei Imbisse, zwei Cocktailbars, vier Bierwagen und zehn Aussteller. Im "Gewölbe" werde die frei zugängliche Halle als Veranstaltungsfläche mit Restauration genutzt. Vor dem Eingang werde es einen Biergarten - mit Stühlen - und zahlreiche Aussteller geben, außerdem Toiletten. Der befestigte Platz hinter dem Museum werde als Parkplatz für etwa 450 Motorräder ausgewiesen. Auf dem Gelände ständen Parkplätze für weitere 500 Motorräder zur Verfügung. Vor dem Museum biete sich Platz für etwa 20 Pkw, für weitere 90 Pkw im Haupteingangsbereich. Weitere 400 Plätze seien am Betriebsgelände der Firma R. in der Nachbarschaft. Für die Händler und den Lieferverkehr würden weitere Parkplätze auf den Flächen zwischen den Wallanlagen eingerichtet. Das Gelände erhalte einen Eingang am Haupteingang im Süden und einen Ausgang am Nordeingang. Die Räumung erfolge im Notfall über den Ein- und den Ausgangsbereich. Ein maßstabsgetreuer Aufbauplan, eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ein Nachweis der Haftpflichtversicherung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und ein polizeiliches Führungszeugnis würden nachgereicht.

Am 8. März 2012 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie die Unterlagen nicht für ausreichend halte. Sie habe dennoch bereits den Deichverband, die untere Wasserbehörde, die Straßenmeisterei, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und die Polizeiinspektion beteiligt. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass am Sonntag in der Nachbargemeinde - S. - der Radler- und Skatertag stattfinde. Auf der L T. sei in dieser Zeit ein außergewöhnliches Verkehrsaufkommen nicht auszuschließen. Es werde mit 30 000 Teilnehmern und Besuchern gerechnet.

Die Polizeiinspektion nahm am 15. März 2012 Stellung: Die beabsichtigte Veranstaltung sei mit erheblichen Risiken für Leib und Leben der Besucher verbunden. Diese Risiken seien nicht kalkulierbar. Denn die Besucherzahl lasse sich nicht "seriös" abschätzen. Der Bereich am Museum sei als Parkplatz für Motorräder ungeeignet. Diesen Bereich benötigten im Falle der Veranstaltung die Polizei und die Organisationen mit Sicherheitsaufgaben als Bereitstellungsraum. Das Gelände bei der Firma R. erscheine vom Untergrund her nur bedingt als Parkplatz geeignet. Um die Festung herum seien zu Fuß keine Flächen erreichbar, die für eine so große Veranstaltung als Parkplatz auch nur annähernd ausreich-ten. Das Sicherheitskonzept sei oberflächlich. Die vorgesehene Besucherführung werde zu Schwierigkeiten führen, sobald es zu unvorhergesehenen Ereignissen komme. Insgesamt sei die Festung für eine so große Veranstaltung nicht geeignet.

Der Deichverband teilte am 19. März 2012 mit, dass der Deichverteidigungsweg und die Flächen um den Schafstall nicht als Parkplätze zur Verfügung ständen. Der Verband sei für den Deichverteidigungsweg verkehrssicherungspflichtig. Insoweit erwarte er noch Vor-schläge der Antragstellerin zur Nutzung für den abfließenden Verkehr. Der Landkreis U. wies am 23. März 2012 darauf hin, dass jede Nutzung des Deiches, einschließlich des Deichverteidigungswegs und der Berme, verboten sei; Ausnahmen könnten in Ausnahme-fällen unter Auflagen genehmigt werden. Außerdem sei eine Nutzung des Geländes des Deichverbandes privatrechtlich zu regeln.

Die Antragsgegnerin wertete das Schreiben vom 25. Februar 2012 als Antrag, einen Spezialmarkt im Sinn des § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) festzusetzen. Diesen Antrag lehnte sie am 29. März 2012 gemäß § 69a Absatz 1 Nummer 3 GewO ab. Es widerspreche dem öffentlichen Interesse, die Veranstaltung durchzuführen. Der Schutz von Leib und Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer sei nicht ausreichend gewährleistet. Es seien erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten. Die Veranstaltung verstoße gegen planungs-, bau- und verkehrsrechtliche Vorschriften und gegen drittschützende Vorschriften:

Die Festung sei im Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt, der ostwärtige Teil der Festung als Einzeldenkmal. Im Bebauungsplan sei für einen Teil der Fläche "Misch-gebiet" festgesetzt. Im Übrigen handele es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und um Außenbereichsflächen. Diese bauplanungsrechtlichen Regelungen ständen der Veranstaltung entgegen. Denn es sei zu erwarten, dass die Baudenkmale und die Außenbereichsflächen beschädigt würden.

Bauordnungsrechtlich habe die Antragstellerin unzureichende Angaben dazu gemacht, dass die "Katakomben" - gemeint: Kasematten - auch für die Veranstaltung genutzt wer-den sollen. Der Bereich am Haupteingang sei nicht als Veranstaltungsfläche geeignet. Er werde als Fluchtweg und Fluchtraum benötigt. Erschwerend komme hinzu, dass die Besucherzahlen nicht abzuschätzen seien. Die Veranstaltung sei aus E. bekannt. Die Entfernung zu E. sei gut überwindbar. Daher sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Besucher des Festes in E. auch nach U. kommen werde. Die Antragsgegnerin erkenne die vorgesehene "Entfluchtung" des Geländes über den Eingangs- und Ausgangsbereich nicht an. Der Haupteingang sei nur für 600 Personen als Fluchtweg geeignet. Der Nordeingang müsse für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden. Er sei allenfalls pauschal als Fluchtweg für 200 Personen anzurechnen. Das Konzept der Antragstellerin erlaube daher nur 800 Personen in der Festung, nicht die geplanten 3 000. Außerdem sei in den Antragsunterlagen keine abschließende Aussage zu den Besucherzahlen getroffen. Die Angaben schwankten zwischen 1 500 und 4 500 Personen. Auch sei nicht festgelegt, wie die Antragstellerin sicherstellen wolle, dass nur eine begrenzte Zahl von Besuchern die Festung betrete. Die vorgesehene Verkehrsführung sei unzureichend. Ausreichende Parkflächen seien nicht vorhanden. Schließlich werde der Verkehrslärm die Anlieger der V. nach 22 Uhr stark beeinträchtigen. Hier sei ein Gutachten erforderlich. Das Sicher-heitskonzept sei unzureichend. Vom 1. bis zum 3. Juni finde ein Treffen des W. in X. statt. Es sei damit zu rechnen, dass dort viele Mitglieder erschienen. Es sei wahrscheinlich, dass diese die Veranstaltung aufsuchten und daraus "Konfrontationen und Konflikte unterschiedlicher Rockergruppierungen resultieren". Im Übrigen habe die Antragstellerin in mehreren Punkten nicht mitgewirkt. Es fehlten ein Anti-Panik-Verkehrssystem, detaillierte Ablaufpläne, Absperrpläne und detaillierte Pläne im Maßstab 1:250 und andere Angaben zur Sicherheit. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich auf dem Gelände, insbesondere auf dem Gelände um die Festung, Munition und andere Kampfmittel befänden. Denn die Festung sei nach dem ersten Weltkrieg zu einem Depot für Minen umgebaut worden. Die Antragstellerin habe die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung nicht vorgelegt.

Die Bedenken der Antragsgegnerin könnten nicht durch Auflagen zu einer Festsetzung ausgeräumt werden. Es sei nicht abschätzbar, wieviele Besucher erscheinen werden. Es gebe keine Möglichkeiten, den Zustrom wirksam einzugrenzen oder auf Ausweichflächen zu lenken. Zumindest werde es zu unkontrolliertem Parken kommen. Dadurch würden die Flucht- und Rettungswege blockiert. Das werde durch die Erfahrung der Veranstaltung in E. bestätigt. Dort seien durch parkende Autos und Motorräder die Feuerwehrzufahrten zeitweise nicht passierbar gewesen. Die Ordner seien im Bereich der Stände dem Besucherandrang nicht gewachsen gewesen. Deshalb habe die Polizei die ganze Zeit anwesend sein müssen.

Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 2. April 2012 zugestellt.

Die Antragstellerin hat am 3. April 2012 Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Sie macht geltend: Sie habe vergleichbare Veranstaltungen in drei Jahren in E. durchgeführt. Dabei sei es nicht zu nennenswerten Störungen gekommen. Außerdem richte sie weitere Großveranstaltungen aus, wie zum Beispiel seit sieben Jahren die Motorboot-weltmeisterschaft auf der Halbinsel Y. und seit acht Jahren das "Z." in AA.. Sie habe Veranstaltungen mit bis zu 200 000 Besuchern durchgeführt, ohne dass Gefahr für diese bestanden hätte. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Antragsgegnerin in den Raum stelle, die Antragstellerin besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. In der Festung C. würden auch andere Veranstaltungen mit bis zu 2 000 Besuchern durchgeführt. Für die nächste Veranstaltung am 24. August 2012 werbe die Antragsgegnerin schon. Dabei seien auch Großveranstaltungen des AB., also der Antragsgegnerin selbst. Es sei davon auszugehen, dass sich der Besucherstrom im Laufe des Tages dreimal umschlage. Bei maximal 15 000 Besuchern kämen je Tag durchschnittlich 5 000 Besucher. Das seien bei einer Umschlagshäufigkeit von 3 etwa 1 700 Besucher, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten. Selbst mit einem Sicherheitszuschlag von 20% ergäben sich nur 2 040 Besucher. Die Antragstellerin werde das Besucheraufkommen dadurch steuern, dass sie Eintritt erhebt. Das sei mit dem Förderverein der Festung so abgesprochen. Deshalb sei die Veranstaltung auch nicht mit der in Lübeck vergleichbar. Die Kasematten ("Katakomben", "Gewölberäume") würden seit Jahren für Feiern vermietet, ohne dass das beanstandet worden sei. Nach der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung sei die Festung mit 5 900 m2 Fläche für weit mehr als 3 000 Besucher geeignet. Eine maßstabsgetreue Aufstellung der Stände habe sie nicht liefern können. Denn bei Antragstellung habe niemand schon alle Aussteller gekannt. Die Antragstellerin habe mit dem Deichverband gesprochen. Die Parkplätze auf dem Verbandsgelände habe sie gestrichen und für ent-sprechenden Ersatz gesorgt. Es seien in Absprache mit Familie R. mehr als 500 Pkw-Stellplätze und 500 Motorrad-Stellplätze organisiert. Dass die Fläche von 450 Parkplätzen für Einsatzfahrzeuge benötigt werde, sei nicht nachvollziehbar. Das ergäbe 250 Einsatzfahrzeuge für 1 700 Besucher und eine Einsatzkraft für drei Besucher. Was die An- und Abfahrt angeht, habe die Antragstellerin schon im November 2011 ohne Erfolg um einen Gesprächstermin gebeten. Für die Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin nicht verantwortlich. Das Rettungskonzept habe sie überarbeitet. Die Rettungsfahrzeuge hätten jetzt eine eigene Zufahrt über AC.. Es seien hinreichend Notaus-gänge vorhanden, und zwar mehr als 12 m. Nach der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung seien 0,6 m Fluchtweg je 300 Besucher erforderlich. Bei 3 000 Besuchern seien das 6 m Fluchtweg. Außerdem habe bei einer Veranstaltung des AB. die Bühne im Hauptfluchtweg gestanden. "AD." kämen nicht, um Familienveranstaltungen zu stören. Der W. werde in X. auch keine Großveranstaltung abhalten, sondern ein "Nordtreffen". Die Antragsgegnerin werfe der Antragstellerin zu Unrecht eine mangelnde Mitwirkung vor. Der Antrag habe am 25. November 2011 vorgelegen. Erst am 6. Februar 2012 sei der Eingang bestätigt worden. Erst am 2. April 2012 sei der Antrag abgelehnt worden. Zudem seien die Zahlen für den Radler- und Skatertag überhöht. Der Veranstalter rechne mit 2000 Besuchern.

Die Antragstellerin befürchte Verluste durch Schadensersatzforderungen der Künstler wegen ihrer Gagen - 22 491 Euro - und von 24 Händlern - über 100 000 Euro. Außerdem habe ein international renommierter Künstler ein Gemälde für die langfristige Werbung gemalt. Das habe 10 000 Euro gekostet. Die Antragstellerin und der Förderverein C. erlitten einen "Image"-Schaden, wenn die Veranstaltung nicht stattfände. Das würde ihre Verlässlichkeit in Frage stellen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Durchführung der Veranstaltung AE., AF., AG., AH., zu genehmigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält an der Bewertung fest, die ihrem Bescheid vom 29. März 2012 zugrunde liegt. Insbesondere habe die Antragstellerin keine zuverlässigen Angaben über die Besucherzahlen gemacht.

Sie habe keinen Einfluss darauf, was der Förderverein sonst noch für Veranstaltungen in der Festung durchführe. Für ein Konzert am 31. August 2012 werde der Antrag noch geprüft; für andere Veranstaltungen seien weder "Zulassungsanträge" gestellt noch Genehmigungen erteilt worden. Die Antragstellerin sei unzu-verlässig, weil eine Nachbetrachtung der Veranstaltungen in E. ergeben habe, dass die Veranstaltungen nie entsprechend der vorherigen Antragstellung durch-geführt worden seien.

Es fehlten die notwendigen Parkplätze. Die Antragstellerin habe Parkplätze am Weg zur Festung ausgewiesen. Der sei nur 3,10 m breit. Dort könnten daher Fahrzeuge nicht neben- oder hintereinander parken. Ein Begegnungsverkehr sei ohnehin ausgeschlossen. Ob weitere Plätze beim Deichverband vorhanden sind, könne die Antragsgegnerin nach den vorgelegten Angaben nicht abschließend prüfen. Die Antragstellerin habe auch nicht darauf reagiert, dass um das Museum und im Haupteingangsbereich Parkplätze nicht vorgesehen werden dürften.

An- und Abfahrt seien unzureichend geregelt. Die Antragstellerin sehe mit der überarbeiteten Planung vor, dass der Privatweg zur L T. nicht mehr nur in eine Richtung für die Anfahrt, sondern in beiden Richtungen für An- und Abfahrt genutzt wird. Der Weg sei nur 5 m breit. Das reiche für einen reibungslosen Begegnungsverkehr nicht aus. Die Zufahrt am Elbdeich entlang sei nicht gesichert. Dieser Weg sei der Deichverteidigungsweg. Die Nutzung sei nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Fahrradfahrer freigegeben.

Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung sehe für jeden Teilnehmer 0,5 m2 vor. Davon unabhängig sei aber zu prüfen, ob ausreichende Flucht-wege vorhanden sind. Das sei hier nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (die Beiakten A und B) Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung über den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-hende Gewalt zu verhindern. Gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Ab-satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch seine Anspruchsberechtigung (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Ohne die Fest-setzung als Spezialmarkt wäre es für die Antragstellerin rechtlich wesentlich schwieriger und tatsächlich voraussichtlich nicht mehr möglich, die Veranstaltung noch durchzuführen. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin am ersten Wochenende im Juni eine Veranstaltung durchführen will. Es liegt auf der Hand, dass eine gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist, nachdem die Antragsgegnerin es abgelehnt hat, den Spezialmarkt nach § 69 Absatz 1 GewO festzusetzen.

Diese Ablehnung ist auch nicht ins Leere gegangen. Denn der Spezialmarkt gilt nicht nach § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 GewO als festgesetzt. Das wäre nur der Fall, wenn über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden wäre. Die Antragstellerin hat die Festsetzung schlüssig am 24. Januar 2012 beantragt. Dass sie dabei von "genehmigen" gesprochen hat, ist unschädlich. Diese Formulierung war ihr von der Antragsgegnerin in der Nachricht vom 17. Januar 2012 vorgegeben worden, in der es heißt, dass "eine entsprechende Antragsgenehmigung" "selbstverständlich für eine Veranstaltung dieser Größenordnung zwingend erforderlich" sei. Am 25. November 2011 hatte die Antragstellerin dagegen lediglich formlos ihr Konzept vorgestellt und um einen Gesprächstermin gebeten. Daraus ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung nach § 69 GewO gewollt war. Die Antragsgegnerin hat den Antrag am 29. März 2012 abgelehnt und damit die Frist von drei Monaten eingehalten.

Die begehrte einstweilige Anordnung führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 13 zu § 123). Dies widerspricht grund-sätzlich dem Wesen und Zweck des Verfahrens, das nur auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist. Denn in einem solchen Verfahren dürfen grundsätzlich nur Regelungen getroffen werden, die nicht schon das zuerkennen, was im Hauptsacheverfahren zu erreichen ist.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Ge-währung wirksamen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Das setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - I B 83/79 - BRS 35 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 - NVwZ 1985, 594, vom 23. September 1985 - 1 S 712/85 - VBlBW 1986, 21 und vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2931/91 -).

Hier fehlt jedoch ein zwingender Grund, der die Vorwegnahme der Hauptsache aus-nahmsweise rechtfertigen könnte. Durch eine - grundsätzliche - Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren entstehen der Antragstellerin voraussichtlich - endgültige - Nachteile (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Offen bleiben kann, ob die Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und irreparabel wären. Denn es besteht kein hoher Grad an Wahr-scheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.

Nach § 69a Absatz 1 Nummer 3 GewO ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Das öffentliche Interesse ist dann betroffen, wenn Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts nicht eingehalten werden. Die Aufzählung in § 69a Absatz 1 Nummer 3 GewO führt dazu nur wichtige Beispiele an. Sie ist aber nicht abschließend.

Bei der Veranstaltung wäre der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet. Beim Betrieb von Versammlungsstätten ist nach § 1 Absatz 1 NVStättVO die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung regelt in ihrem Abschnitt 2 Anforderungen an Flucht- und Rettungswege. Diesen Anforderungen genügt das Konzept der Antragstellerin nicht.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 NVStättVO müssen Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Diese Anforderung erfüllt einer der vorgesehenen Rettungs- und Fluchtwege nicht. Die Antragstellerin hat neben den Wegen durch den Haupteingang und durch den Nordeingang einen Weg eingezeichnet, der im Nordosten - etwa Richtung AI. - in den Bereich am Graben führt. Dieser Bereich ist kein Verkehrsweg, sondern eine Frei-fläche zwischen Festungsbauwerk und Festungsgraben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass man von dort zu einem Verkehrsweg gelangen kann. Denn die einzigen Wege über den Graben sind der Weg durch das Nordtor und der Weg durch den Haupteingang. Zu beiden hin ist der Bereich am Graben aber nach dem Übersichtsplan der Antragstellerin durch Mauern abgetrennt.

Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 NVStättVO sind Schiebetüren in Rettungswegen unzulässig. Das gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Schiebetüren automatisch funktionieren und die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Das Nordtor ist eine Schiebetür. Es ist nicht er-sichtlich, dass es sich um eine automatische Schiebetür handelt. Der Weg durch das Nordtor ist daher als Rettungsweg im Sinn der Niedersächsischen Versammlungsstätten-verordnung ungeeignet.

Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 NVStättVO muss die lichte Breite eines jeden Teils eines Rettungsweges bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien 0,60 m je 300 und bei sonstigen Versammlungsstätten 0,60 m je 100 der auf den Rettungsweg angewiesenen Personen betragen, mindestens jedoch 1,20 m. Selbst wenn die Festung C. insgesamt als Versammlungsstätte im Freien gewertet würde, reicht der Flucht- und Rettungsweg durch den Haupteingang nicht aus.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass der Eingangsbereich "laut Geländeplan" 4 m breit ist. Die Antragsgegnerin legt zugrunde, dass das Tor am Haupteingang 3 m breit ist. Auf dem Foto 2 in Beiakte B ist zu sehen, dass ein 3m-Zollstock für die Spannweite des Tores nicht ganz ausreicht. Auf dem Foto Nummer 1 in Beiakte B ist erkennbar, dass der Haupteingang durch eine Unterführung verläuft. Diese Unterführung ist nach außen - zum Tor hin - rechteckig. Nach innen - zum Festungshof hin - ist sie halbrund. Die Seitenwände springen dabei erheblich in die Unterführung hinein. Daher ist der Durchgang zum Hof hin schmaler als zum Tor hin.

Die Antragstellerin rechnet nach ihrer Antragsbegründung mit durchschnittlich 1 700 Be-suchern, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten. Selbst wenn diese Zahl zugrunde gelegt wird, reicht der Haupteingang als Flucht- und Rettungsweg nach § 7 Absatz 3 Satz 2 NVStättVO nicht aus. Denn nach der vorgeschriebenen Berechnung genügt selbst ein 3m breiter Durchgang nur für 1 500 Personen.

Dabei bleibt überdies außer Acht, dass nach § 7 Absatz 3 Satz 1 NVStättVO die Breite der Rettungswege nicht nach einer Durchschnittszahl zu bemessen ist, sondern nach der größtmöglichen Zahl der Personen, die auf den Weg angewiesen sind.

Die größtmögliche Zahl ergibt sich aus der Kapazität der Versammlungsstätte. Für die Kapazität wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 NVStättVO für Stehplätze im Freien mit einer Fläche von 1 m2 je zwei Besucher gerechnet. Die Antragstellerin legt eine Fläche von 5 900 m2 oder 5 760 m2 zugrunde. Selbst wenn davon die Hälfte als un-zugänglich abgezogen würde, wäre die größtmögliche Besucherzahl bei weitem zu groß für den Rettungsweg.

Eine Ausnahme von § 7 NVStättVO ist nicht nach § 47 NVStättVO genehmigt. Über eine Genehmigung hätte die Antragsgegnerin auf Antrag nach Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

Zum öffentlichen Interesse im Sinn des § 69a Absatz 1 Nummer 3 GewO gehört auch das Straßenverkehrsrecht. Die Festsetzung ist daher auch dann abzulehnen, wenn mit einem Verkehrschaos zu rechnen ist. Die Antragsgegnerin hat die Planung für An- und Abfahrt und für die Parkmöglichkeiten mit Recht als unzureichend angesehen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin zu ihren Besucherzahlen gekommen ist. Dass die Zahlen nur geschätzt werden können, liegt dabei auf der Hand. Die Schätzung muss aber nachvollziehbar sein und bekannte Umstände plausibel berücksichtigen. Nach dem Konzept der Antragstellerin setzt die Veranstaltung drei entsprechende Veranstaltungen fort, die in den Jahren 2009 bis 2011 in E. stattgefunden haben. Sie wird bei Motorradfreunden auch als Fortsetzung dieser Veranstaltungen verstanden. Im Internet wird berichtet, dass es wegen der "hohen Resonanz der letzten 3 Jahre" auch 2012 eine Ausgabe des AJ. geben werde, und zwar in U. AK.). Die Veranstaltung ist überregional und richtet sich an Motorradfahrer und an Motorradinteressierte und an die interessierten Einwohner Q. und Norddeutschlands. Die Antragstellerin hat kein nachvollziehbares Verhältnis der Besucherzahlen 2009 bis 2011 einerseits und der erwarteten Zahlen 2012 dargelegt. Sie geht für 2012 zuletzt von 15 000 Besuchern aus. In der Presse ist darüber berichtet worden, wie viele Besucher bei den vorangegangenen Veranstaltungen waren. Ohne Jahresangabe ist von 15 000 Motorrädern und fast 100 000 Besuchern berichtet worden (A.). Für 2010 werden 200 000 Besucher und 20 000 AL. genannt AM. Entsprechende Zahlen werden für 2011 berichtet (20 000 Motorradfahrer und 200 000 Besucher, vgl. AN.).

Die angesprochenen Motorradfahrer sind beweglich und reisefreudig, so dass zu erwarten ist, dass es für sie keinen Unterschied macht, ob die Veranstaltung in E. oder in U. statt-findet. Die 15 000 Besucher, von denen die der Antragstellerin inzwischen ausgeht, sind daher nicht einmal als unterste Grenze nachvollziehbar, weil bei einer Größenordnung von 20 000 Motorrädern bereits ohne Beifahrer mindestens mit 20 000 Besuchern zu rechnen wäre. Völlig offen ist, in welchem Umfang die Antragstellerin mit Besuchern rechnet, die nicht mit dem Motorrad anreisen.

Danach reichen die vorgesehenen Parkplätze nicht aus. Nach dem ursprünglichen Konzept hatte die Antragstellerin etwa je 500 Parkplätze für Motorräder und für Autos vorgesehen. Diese Zahlen sind in den Übersichtsplänen nicht vollständig nachvollziehbar. In dem Bereich mit angegebenen 90 Parkplätzen (in der Klagebegründung: 155) den Privatweg zur Festung entlang sind nur 85 Parkplätze (in der Klagebegründung: 150) eingezeichnet. Überdies ist nicht erkennbar, wie es möglich sein soll, auf beiden Seiten Fahrzeuge quer zum Weg abzustellen, ohne diesen zu blockieren. Die Antragstellerin sieht das aber für etwa die Hälfte der Plätze vor.

Die Antragstellerin spricht in dem Konzept, das sie am 28. Februar 2012 vorgelegt hat, von weiteren 500 Parkplätzen "auf dem Gelände". Wo diese vorgesehen sind, ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass die befestigte Fläche beim Museum für 500 Parkplätze groß genug sein soll, kann nach den vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen werden.

Die Parkplätze auf dem Gelände der Firma R. liegen am Deichverteidigungsweg. Der Deichverband hat jedoch mitgeteilt, dass wegen dessen Nutzung "noch Lösungsvorschläge vom Veranstalter vorzulegen" seien. Der Deichverband hat also eine Nutzung des Weges bislang nicht gestattet. Der Landkreis U. hat - als untere Deichbehörde - darauf hin-gewiesen, dass jede Nutzung des Deiches einschließlich des Deichverteidigungswegs und der Berme verboten ist. Auch für eine solche Nutzung liegt eine Ausnahmegenehmigung - hier nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes - nicht vor. Dass das Ermessen für eine solche Ausnahmegenehmigung auf Null reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist daher nicht erkennbar, wie die Parkplätze auf dem Gelände der Firma R. erreicht werden sollen.

Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Verkehr ohne wesentliche Behinderungen fließen könnte. Der Deichverteidigungsweg kann für die Verkehrsführung nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat nach der jüngsten Darstellung in der Klagebegründung (Bl. 42 der Gerichtsakte) die V. von der Festung nach AC. als Rettungsweg vorgesehen. Damit bliebe als einzige An- und Abfahrt der Privatweg von der Festung zur L T.. Dieser Weg ist ein zwei Platten breiter Betonplattenweg mit einem Graben auf der einen Seite. Es liegt auf der Hand, dass dieser allein den zu erwartenden Verkehr von täglich etwa 6 300 Motorrädern zuzüglich Pkw und Zulieferer nicht wird auf-nehmen können. Das gilt umso mehr, als im Bereich nahe der Festung Parkplätze entlang des Wegs vorgesehen sind. Es ist abzusehen, dass das zu Behinderungen des ohnehin schon übermäßigen Verkehrs führen wird. Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass die ausgewiesenen Parkplätze entlang des Wegs dazu animieren werden, auf dem nicht aus-gewiesenen angrenzenden Seitenstreifen wild zu parken. Das wird zu weiteren Behinderungen führen. Zwar handelt es sich bei dem Weg um einen Privatweg. Dieser ist aber nach den Karten und Luftbildern bei der Akte von der L T. bis zu Festung nur etwa 1 200 m lang. Die Antragsgegnerin darf daher angesichts der Unwägbarkeit der Besucherzahl annehmen, dass Behinderungen sich bis auf die L T. auswirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 und § 52 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Absatz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich dafür an Nummer II.54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach richtet sich der Wert bei der Zulassung zu einem Markt nach dem erwarteten Gewinn; er beträgt mindestens 300 Euro am Tag. Die Antragstellerin will bei ihrer Veranstaltung 24 Händler zulassen. Da sie sich zu dem erwarteten Gewinn nicht geäußert hat, bemisst die Kammer den Mindestwert mit 900 Euro je Händler. Es nicht angebracht, diesen Wert für das Eilverfahren herabzusetzen. Denn mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache vorweg-genommen.

Gärtner
Leiner
Schröder